Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Soweit es sich ohne Kenntnis aller Einzelheiten beurteilen läßt, kann Ihnen durchaus ein Unterlassungsanspruch gegen den Verkäufer zustehen. Dieser ergibt sich, wenn man in der Bezeichnung als "Betrüger" eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht, aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB. Stellt man dagegen auf die strafrechtliche Relevanz (Beleidigung) ab, folgt der Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 185 StGB.
Die Wiederholungsgefahr, wie sie für einen Unterlassungsanspruch erforderlich ist (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), wird aufgrund der Rechtsverletzung vermutet.
Selbstverständlich können Sie den Verkäufer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Schon um der Aufforderung mehr Gewicht zu verleihen, empfiehlt es sich aber, die Ababe der Unterlassungserklärung durch einen Anwalt fordern zu lassen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt