Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gegenstände, die Ihr Vater bereits zu seinen Lebzeiten seiner 2. Ehefrau übertragen hat, gehören nicht mit zum eigentlichen Nachlass. Der Pflichtteil wird nur vom Wert des eigentlichen Nachlasses berechnet.
In Betracht kommt aber außerdem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
gegen die Erbin bzw. die Miterben. Nicht nur dann, wenn Sie enterbt worden sind, sondern auch dann, wenn Sie doch gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sein sollten aber weniger als das gesamte Pflichtteil (einschl. Ergänzungsanspruch) erhalten haben.
Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch (Geldforderung).
Der Wert der Schenkungen Ihres Vaters an die Stiefmutter wird fiktiv zum Nachlass dazugerechnet. Die Pflichtteilsquote würde hier 1/8 (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) betragen, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dann (normalerweise) die Differenz zwischen einem Achtel des eigentlichen Nachlasswertes und einem Achtel des fiktiven Nachlasses. Ist der Pflichtteilsberechtigte aber auch Erbe und wurde ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch insoweit nach § 2326 BGB
ausgeschlossen, als der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. Um die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berechnen, wird also der Wert des hinterlassenen Erbteils von dem Wert des gesamten Pflichtteils (Eigentlicher Pflichtteil, evtl. Zusatzpflichtteil, Pflichtteilsergänzungsanspruch) abgezogen.
Normalerweise werden Schenkungen nur innerhalb von zehn Jahren noch berücksichtigt. Da Ihr Vater aber seine Ehefrau beschenkt hat, gilt diese 10-Jahres-Frist in diesem Fall nicht, § 2325 Abs. 3 BGB
.
Der Pflichtteils- sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Sie können ihn daher sofort geltend machen. Zu verzinsen ist die Forderung erst, nachdem die Erben bzw. die Miterben in Verzug gesetzt wurden oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Sie sollten die Auszahlung des Pflichtteils- sowie des Pflichtteilsergänzungsanspruchs daher möglichst bald per Einschreiben bei der Erbin bzw. den Miterben anmahnen.
Unter den Voraussetzungen des § 2331a BGB
können die Erben eine Stundung verlangen.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt - wie für den eigentlichen Pflichtteilsanspruch - die dreijährige Verjährungsfrist i.S.d. § 2332 BGB
.
Um den Zahlungsanspruch berechnen zu können, haben Sie - wenn Sie selbst nicht Erbe geworden sind - einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Erbin bzw. die Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen und der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auch auf den fiktiven Nachlass.
Hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs besteht ein Anspruch gegen die Beschenkte auf Auskunft über die erhaltenen Geschenke auch dann, wenn Sie selbst Erbin geworden sind, sich die erforderliche Kenntnisse aber nicht auf zumutbare Weise verschaffen können und der Beschenkte die Auskunft unschwer erteilen kann.
Für die genaue Berechnung des Pflichtteilsanspruches sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen, hier kann die Berechnung nur grob skizziert werden.
Da Sie nicht das leibliche Kind Ihrer Stiefmutter sind, ist diese rechtlich nur dann Ihre Mutter, wenn Sie von ihr adoptiert wurden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 25.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
bitte gestatten Sie folgende Nachfrage:
da mein Vater die Eigentumswohnung auf meine Stiefmutter direkt beim Kauf hat eintragen lassen, fällt diese nicht in den Nachlass.
Richtig?
Somit gilt ja dann auch, dass evtl. vorhandene Lebensversicherungen, die nun ja zur Auszahlung kämen und bei denen meine Stiefmutter bezugsberechtigt ist, auch nicht zum Nachlass zählen, oder?
Würde dann in beiden Fällen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Tragen kommen?
Nochmals herzlichen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
beides fällt nicht in den Nachlass. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt in Betracht, soweit es sich um ein Schenkungen handelt. Auch müsste geprüft werden, mit welchem Wert die Schenkungen dann bei der Berechnung überhaupt anzusetzen wären. Bei der Lebensversicherung kommen z.B. die ausgezahlte Lebensversicherungssumme oder die vom Erblasser eingezahlten Prämien in Betracht. Bei der Eigentumswohnung der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der zum Zeitpunkt des Schenkung. Wenn der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, kommt dieser in Ansatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin