Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich haben Sie Recht, dass bei Verträgen, die im Internet geschlossen werden, sog. Fernabsatzverträgen, meist ein Widerrufsrecht dem Verbraucher, der den Vertrag abschließt zusteht.
Die Regelung diesbezüglich finden Sie in § 312 d BGB
.
Ein genereller Ausschluss dieses Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eins Anbieters wird meist wegen Verstoßes gegen die § 305 ff. BGB
als unwirksam angesehen.
§ 312 d IV BGB
nennt jedoch Fälle, in denen dem Verbraucher auch bei einem Fernabsatzgeschäft kein Widerruf zusteht. Dies ist nach § 312 IV Nr. 2 BGB
z.B. auch der Fall bei der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
Daneben kann das Widerrufsrecht nach § 312 d III BGB
erlöschen, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers seine Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits begonnen hat.
Es ist daher grundsätzlich von einem Widerrufsrecht auszugehen. Allerdings muss im Einzelfall überprüft werden, ob hier nicht ein Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegt oder dieses bereits erloschen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 24.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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