Sehr geehrter Fragesteller,
die Aussage des Wohnamtes ist so zu verstehen, als dass bevor Ansprüche auf Wohngeld geltend gemacht werden können, das anrechenbare Einkommen der Eltern als Unterhalt geltend gemacht werden muss.
Liegt also das anrechenbare Einkommen unter dem Bedarf besteht gegebenenfalls ein Anspruch.
Sie dürfen im Übrigen nicht den Bafög-Bedarf mit dem Unterhaltsanspruch Ihrer Frau verwechseln, den sie den Eltern gegenüber tatsächlich hat.
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Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 23.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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