Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Vermittelt das Reisebüro fremde Einzelleistungen, z.B. Flug, Hotelreservierung usw., handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675
, 631 BGB
. Das Reisebüro schuldet in diesem Fall nicht die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Reise, sondern nur die ordnungsgemäße Vermittlung.
Eine Haftung des Reisebüros kommt nur dann in Betracht, wenn dieses die Insolvenz gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Es läge dann eine Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Vermittlung vor, die allerdings von Ihnen nachzuweisen ist.
Andernfalls liegt die Haftung bei der Fluggesellschaft, wobei davon auszugehen ist, dass Sie dort Ihre Ansprüche kaum durchsetzen können. Ich bedaure, keine anderslautende Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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