Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist Ihre Exfrau seit 12 Jahren neu verheiratet. Damit wäre bereits jeder Unterhaltsanspruch gem. § 1586 BGB
erloschen, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, da angesichts des Alters der Töchter kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr besteht. Unterhaltspflichtig ist allein der zweite Ehemann. Wenn Tochter 1 weiter Unterhalt beanspruchen will, muss Sie in der Tat Auskunft erteilen, damit geprüft werden kann, ob noch ein Anspruch wg. Schul - bzw. Berufsausbildung besteht. Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, so dass Ihre Exfrau Auskunft erteilen muss um eine Berechnung des Unterhalts zu ermöglichen. Eine direkte Auskunftspflicht des neuen Partners gibt es nicht. Im Rahmen der Bedürftigkeit nach § 1577 BGB
spielen aber Versorgungsleistungen eines neuen Partners eine Rolle. Die Höhe variiert zwischen 200 - 550 € je nach OLG Bezirk (vgl. Palandt § 1577 BGB
Rn. 17 ff.). Daneben ist auch die grundsätzliche Verpflichtung selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen zu beachten. All das gilt aber soweit Sie zum Unterhalt verpflichtet sind bzw. waren. Wenn es überhaupt noch auf die Frage ankommt, könnte man im vorliegenden Fall Ihrer Exfrau Einkommen fiktiv anrechnen, weil Sie mutwillig es unterlässt eine Arbeit aufzunehmen. Daneben kann das Einkommen wg. der Haushaltsführung für den neuen Partner angesetzt werden. Was Sie mit "Ersatz der Quote einklagen" meinen ist mir nicht ganz klar. Die Möglichkeiten überzahlten Unterhalt zurückzuholen sind sehr eingeschränkt. Falls Sie bisher aufgrund eines Titels zahlen, sollten Sie umgehend Abänderungsklage erheben.
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Diese Antwort ist vom 06.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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