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Diese Antwort ist vom 29.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Kündigungsschutz besteht grundsätzlich nur in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern, vgl. § 23 KSchG.
Mit nur 4 Arbeitnehmern fällt Ihr Betrieb daher nicht in den Geltugsbereich dieses Gesetzes, und das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung.
Damit ist die Kündigung grundsätzlich zulässig und, sofern sie die entsprechenden Fristen einhält, auch wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.:
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie die Anfrage inhaltlich als Frau unter einem männlichen Namen gestellt haben.
Nachfrage vom Fragesteller
29.01.2010 | 15:40
Hallo Herr Otto,
ist es also auch rechtens, dass eine Frau von Ihrem Chef angemacht wird und wenn Sie was sagt, dann gekündigt wird ?
Hat die Frau hier keine rechtliche Handhabe. Es geht ja schließlich um
die Existenz der Frau.
Können Sie einen Tipp geben, welche rechtlichen Möglichkeiten die Frau hat. Oder versagt hier unser Gesetz ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.01.2010 | 16:15
Ich habe ja nicht gesagt, dass es rechtens ist, wenn eine Frau von ihrem Chef angemacht wird.
Von Anmachen war in der Frage auch nicht die Rede, sondern von Geldzuwendungen zum Zwecke des Einkleidens nach Geschmack des Chefs.
Ich gehe davon aus, dass die Frau das Geld freiwillig genommen, die Sachen freiwillig gekauft und sich freiwillig so gekleidet hat, um dem Chef zu gefallen.
Ihre Frage zielte zudem allein auf die rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Kündigung ab und wurde umfassend beantwortet.
Im übrigen hat ja wohl nicht sie (die Frau) etwas gesagt, sondern ihr Mann.
Wenn Sie weitere Informationen im Hinblick auf ein Fehlverhalten des Chefs gegen Sie wünschen, ist das eine andere Anfrage und kann nicht im Rahmen der Beantwortung dieser Frage mit beantwortet werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich zu Mindesteinsatz + 5 nicht umfassende Rechtsberatung erteilen kann und darf.
Mit freundlichen Grüßen