Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass ein Steuerbescheid auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden darf (§ 169 Abs. 1
Sätze 1, 2 AO
) . Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO
). Weiterhin endet bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat (§§ 171 Abs. 8 Satz 1
, 165 AO
). Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung erfolgte jedoch keine vorläufige Umsatzsteuerfestsetzung – bei einer solchen endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat (§§ 171 Abs. 8 Satz 1
, 165 AO
). Darüber hinaus hat das Finanzamt offensichtlich auch keinen Schätzbescheid erlassen, sondern die Umsatzsteuerschuld als Insolvenzforderung angemeldet. Alle im Insolvenzverfahren nicht beglichenen Steuerforderungen werden gegen den Schuldner gem. § 259 ff. AO
vollstreckt. Vollstreckungstitel ist der widerspruchsfreie Tabellenauszug gem. § 201 Abs. 2 InsO
. Hat das Finanzamt keinen Steuerbescheid erlassen, kann es beim Insolvenzgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs (§§ 724
, 725 ZPO
) beantragen und hieraus die Vollstreckung betreiben. .
Wurde die Steuerforderung von Ihnen bestritten, kann das Finanzamt aus der Tabelle nicht vollstrecken, sondern muss insoweit aus den vor Insolvenzeröffnung ergangenen Steuerbescheiden vollstrecken. Ist wie in Ihrem Fall kein Steuerbescheid erlassen worden, dann muss das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist gem. §171 Abs. 13 AO
, also 3 Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens - einen Steuerbescheid erlassen. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens , also das Verfahrensaufhebung, die in Ihrem Fall Ende 2006 beschlossen wurde, beginnt der Lauf einer neuen Zahlungsverjährungsfrist gem. § 228 AO
(fünf Jahre).
Weiterhin der BFH mit Urteil vom 13.5.2009 – Az.: XI R 63/07
, (ZInsO 2009, 1604
) klargestellt, dass das Finanzamt auch in einem laufenden Insolvenzverfahren grds. negative Umsatzsteuerbescheide erlassen dürfe, also Bescheide , aus denen sich keine Zahlungslast ergibt. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich jedoch, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerschuld als Insolvenzforderung angemeldet hat, so dass das Urteil nicht einschlägig sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Diese Antwort ist vom 26.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
so ganz komme ich mit ihren Ausführungen nicht klar...
Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wurden bereits Ende 2001 geschätzt, zumindest die letzten drei Monate meiner Geschäftstätigkeit.
Der Bescheid für die Umsatzsteuererklärung 2001 wurde jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" nach § Abs. 1 AO festgesetzt. Und dieser Bescheid wurde gemäß § 162 AO geschätzt! Und das um fast ein Drittel höher als wirklich vorhanden!!!
Somit stellt sich hier die Frage, inwieweit hier die Festsetzungsfristen gehemmt werden???
Mit freundlichem Gruß
Th. Martens
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem Sie in Ihrer Nachfrage mitteilen, das FA habe im laufenden Insolvenzverfahren die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, ist hierzu zunächst festzustellen, dass das FA die Steuerforderung nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden konnte. Da die Umsatzsteuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht festgesetzt war, ist an die Stelle des Steuerbescheids die „Steuerberechnung“ getreten. Ein gleichwohl erlassener Steuerbescheid ist nichtig (BFH ZIP 1987, 1134
; Tipke/Kruse AO § 251
Rn. 44). Der Festsetzungsbescheid für das Jahr 2001 entfaltete somit keine Wirkung. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen genannten Bescheid lediglich um einen „informatorischen Steuerbescheid“ handelte, in dem der zur Insolvenztabelle anzumeldende Steueranspruch zahlenmäßig dargestellt wurde.
Für die nicht endgültige Steuerfestsetzung im Wege des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO
) gilt allgemein, dass bei wirksamen Vorbehalt die Steuerfestsetzung jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO
). Mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt der der Vorbehalt jedoch kraft Gesetzes. Die Festsetzungsfrist beginnt am Anfang des Jahres nach der Tatbestandsverwirklichung und beträgt im Falle der Umsatzsteuer 4 Jahre. D.h. nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr abgeändert werden. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und wurde der Steuerpflichtige zur Abgebe der Steuererklärung gem. § 149 Abs. 1 S. 2 AO
aufgefordert, dann beginnt die Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 AO
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim FA eingereicht wird, spätestens aber mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist dauert 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 AO
).
Unterstellt, Sie haben keine Steuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben oder verspätet, dann hat sich der Festsetzungsfristbeginn für die UST 2001 von Ende 2002 bis Ende 2005 verlängert und endete im Jahre 2009. Mithin wäre nunmehr eine Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Umsatzsteuer für das Jahr 2001 nicht mehr möglich, was erst recht für die UST 2000 gilt.
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2002 war das Steuerfestsetzungsverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 240 ZPO
unterbrochen und das FA an einer Steuerfestsetzung gehindert (vgl. für den Konkurs u.a. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97
, BFHE 183, 365
). Soweit das FA die Umsatzsteuerjahresbescheide für 2000 und 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat, werden diese - wie ausgeführt - nur der Steuerberechnung im Rahmen der Anmeldung und anschließenden Feststellung der Umsatzsteuerrückstände zum Forderungsverzeichnis gedient haben. Fehlte es hiernach an einer Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2001, begann die Festsetzungsfrist bei Nichtabgabe der Steuererklärung oder verspätet abgegebener Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter - wie oben ausgeführt - Ende 2005 bzw. für die UST 2000: Ende 2004, so dass die Festsetzungsfrist für die UST 2001 Ende 2009 und für die UST 2000 Ende 2008 endete. Nachdem das Insolvenzverfahren bereits Ende 2006 aufgehoben worden war und damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 13 AO
nicht. Denn diese soll nur verhindern, dass Steuerforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht festgesetzt, wegen Bestreitens der Forderung nicht zur Tabelle festgestellt und deshalb im Verfahren nicht befriedigt worden sind, während des Insolvenzverfahrens verjähren. Im Ergebnis wird die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2000 und 2001 nunmehr abgelaufen sein, so dass das FA in dem Umfang die Vollstreckung gegen Sie betreiben kann, wie die Tabelle einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger