Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und nach summarischer Prüfung gerne wie folgt beantworten möchte:
Gegebenenfalls haben Sie und Ihre Frau die Möglichkeit, einen pfändungsfreien Betrag aus den Abfindungszahlungen zu erhalten. Sie sollten sich zunächst an Ihren Treuhänder wenden und die Situation sowie Ihre Anliegen dort schildern. Zwar ist eine Abfindung grundsätzlich pfändbar, kann jedoch über einen bestimmten Zeitraum verteilt und dem normalen Gehalt bzw. Arbeitslosengeld zugerechnet werden, so dass daraus der pfändbare Betrag errechnet wird. Falls der Treuhänder sich verweigert, könnten Sie Ihn auf ein Urteil des AG Kleve zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrags für Einmalzahlung aus Abfindung hinweisen (AG Kleve, Urteil 25.02.03, Az. 31 IK 18/00, ZVI 2003, 368)
Falls der Treuhänder die Abfindungen nicht (teilweise) aus der Masse freigibt, sollten Sie sich (am besten persönlich) an das für Sie bzw. Ihre Frau zuständige Insolvenzgericht wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen.
Bitte denken Sie auch daran, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt zu melden, insbes. um eine mögliche Arbeitslosengeldsperre wegen der Abfindungszahlung zu vermeiden. Zudem könnten Sie innerhalb der 3-Wochen-Ausschlussfrist nach Erhalt der Kündigung gegen diese vor dem Arbeitsgericht klagen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt