Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Ob Allgemeine Beschäftsbedingungen ( AGBs ) wirksam sind oder nicht, richtet sich nach den Vorgaben der §§ 307 ff BGB
.
1.
Die Formulierung in den AGB „verlängert sich in eine 12-Monats-Mitgliedschaft“ könnte gegen die Regelung des § 307 I 1 BGB
verstoßen. Dies setzt voraus, dass Sie als Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt werden. Unangemessen ist die Benachteiligung erst, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzen will, ohne dabei auch dessen Belange zu beachten und ihm einen Ausgleich zuzugestehen. Dies wird hier noch nicht der Fall sein.
Es muss im Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen den Parteien statt finden. Zum einen hat natürlich die Partnervermittlung einen Vorteil durch die Mehreinnahme, jedoch erhalten Sie hierfür auch eine Gegenleistung. Zudem haben Sie grundsätzlich noch Kündigungsrechte.
2.
Eine Vertragsverlängerung um 12 Monate hält sich im Rahmen des § 309 Nr. 9 b) BGB
. Umwirksam wäre danach erst eine Klausel bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, der eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr vorsieht. Grundsätzlich ist eine eine Verlängerung um 12 Monate also wirksam.
3.
Nach § 627 BGB
können Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten. Dieses Recht zur fristlosen Kündigung kann auch nicht per AGB ausgeschlossen werden ( vgl. z.B. BGH, Urteil vom. 01.02.1989, Aktenzeichen: IVa ZR 354/87
. ) Sie können also eine fristlose Kündigung wegen Mißtrauen gemäß § 627 BGB
aussprechen.
Eine durch AGB vereinbarte Laufzeitverlängerungsklausel schließt zudem auch eine ordentliche Kündigung nach § 621 BGB
nicht aus. Diese können Sie hilfsweise bei der Erklärung zur fristlosen Kündigung gleich mit erklären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Diese Antwort ist vom 20.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank Frau Ziegler,
mir geht es in erster Linie darum, ob das Wort IN, dass sich die Mitgliedschaft ´in das 12 Monatspaket´ verlängert, rechtsgültig ist. Es heißt auf der ganzen Welt immer und unmissverständlich Verlängerung "um" eine Zeit. "in" die 12-Monats-Mitgliedschaft habe ich nicht so verstanden, wie es Elite jetzt auslegt.
Herzlichen Dank
Wie bereits unter 1. oben ausgeführt, muss sich die Formulierung an den gesetzlichen Vorgaben der § 307 ff BGB
, hier insbesondere an § 307 I BGB
, messen lassen. Die Vorschrift ist wenig konkret. Im Einzelfall muss der objektive Inhalt der betroffenen Klausel ( auch im Zusammenhang mit den restlichen AGB-Klausel und gesetzlichen Vorschriften ) durch Auslegung ermittelt werden und eine Abwägung zwischen den Interessen des Verwenders und des Kunden erfolgen.
Dabei kann an die grundsätzliche Verlängerung hier kaum angeknüpft werden, da bereist § 309 Nr. 9 b) BGB
hierzu eine Regelung enthält, die nicht umgangen werden kann.
Die Formulierung „in“ anstatt „um“ ist zwar ungewöhnlich. Es ist aber fraglich, ob sie deshalb bereits unwirksam ist. Unklarheiten in den AGBs führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Die Klausel hat Sie nicht gehindert die Kündigung nach den ersten 6 Monaten auszusprechen. Sie führt dazu, dass der Kunde ggfs. länger gebunden ist, als er geplant hatte. Hier hilft jedoch das Gesetz jedoch mit einer besonderen Kündigungsmöglichkeit ( 627 BGB ).
Allein der Umstand, dass „in“ anstatt „um“ verwendet wurde, reicht also nicht für die Annahme einer unwirksamen Klausel aus.
Ob eine Klausel tatsächlich gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und damit unwirksam ist, kann nur ein Gericht entscheiden.