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Diese Antwort ist vom 17.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist es aus meiner Sicht recht verwunderlich, dass Sie gegen Sie plötzlich ein Stafbefehl erlassen worden ist. Normalerweise hätten Sie nach Abschluss der Ermittlungen angehört werden müssen, damit Sie Gelegenheit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies geschieht typischerweise durch Vorladung bei der Polizei.
Nach Ihren Schilderungen stehen die Chancen nicht schlecht, dass Sie nicht verurteilt werden. Jedoch kann ich dies abschließend ohne Kenntnis des genauen Vorwurfs, aller Umstände und nicht zuletzt der Ermittlungsakte nicht abschließend beurteilen. Letztlich wird es darauf ankommen, wer was vor Gericht beweisen kann.
Genau deshalb ist es aus meiner Sicht ungemein gefährlich, das Verfahren ohne Rechtsanwalt durchführen zu wollen. Sie haben ohne Verteidiger keinen Zugang zu den Beweismitteln und können damit keine geeigneten Beweisanträge zu Ihrer Entlastung stellen. Sie sind dann darauf angewiesen, dass das Gericht alle nötigen Umstände von sich aus aufklärt.
Zweifelsohne fallen für einen Rechtsanwalt nicht unerhebliche Kosten an. Dieser Aufwand dürfte jedoch als wesentlich geringer anzusehen sein, als die Folgen, die Ihnen im Falle einer eigentlich vermeidbaren Verurteilung drohen. Die Rechtsanwaltskosten wären also gut angelegt. Hinzu kommt, dass Sie diese im Falle eines Freispruchs erstattet bekommen.
Ich kann Ihnen daher nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Gerne können Sie sich hierzu an meine Kanzlei wenden. Der hier ausgelobte Einsatz könnte im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Zudem kann ich Ihnen ggf. in gewissem Maße bei den Zahlungsmodalitäten entgegen kommen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
17.01.2010 | 10:56
Danke für die schnelle Antwort!!
Der Grund dass der Strafbefehl so schnell erteilt wurde, könnte daran liegen, dass ich kein Deutscher Staatsbürger bin. Hat zumindest die Anwältin gemeint bei der ich war. Da würde das immer ganz schnell gehen.
Eine letzte Frage: Den Einspruch kann ich ja allein einlegen. Wann kann und sollte ich SPÄTESTENS einen Anwalt beauftragen???
Genügt es bei Bekanntgabe des Verhandlungstermins?? Könnte es passieren, dass das Verfahren vorher eingestellt wird oder die "Geschädigte" zurückzieht?? Ist es von Bedeutung, dass sie sich gerade für 2 Monate im Ausland aufhält?
Okay das waren jetzt mehr als eine Frage. Aber Vielen Dank nochmal!!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.01.2010 | 11:23
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, dann sollten Sie dies unbedingt jetzt tun. Das Verfahren ist schon sehr weit fortgeschritten. Der Termin wird häufig mit einer Frist von nur einer Woche bekanntgegeben. Dies reicht für einen Rechtsanwalt keinesfalls, um Akteneinsicht zu nehmen und die Verhandlung vorzubereiten.
Da der Strafbefehl bereits in der Welt ist, ist es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass das Verfahren jetzt eingestellt wird. Das Gericht hat sich vor Erlass des Strafbefehls bereits eine Meinung darüber gebildet, ob eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich ist. Es ist gibt für das Gericht also keinen Grund von sich aus hiervon abzuweichen.
Ob die Geschädigte Ihre Anzeige zurückzieht ist unerheblich. Es handelt sich um kein Delikt, bei dem ein Strafantrag erforderlich ist. Herrin des Verfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Diese kann das Verfahren auch ohne Zutun der Geschädigten weiterführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt