Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben beantworten. Jedoch schildern Sie einen sehr umfangreichen Sachverhalt, dessen absolut sichere Beurteilung nur durch Einsicht in alle Unterlagen möglich ist.
Zu Ihrer Frage, ob eine Strafanzeige Sinn macht, ist zu sagen, dass dies wohl der Fall ist. Einschlägiger Straftatbestand, der bei Ihren Schilderungen zugrunde zu legen wäre, ist § 339 StGB, Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
In Ihrem Fall sieht es danach aus, dass die Mitarbeiter des Arbeitsamtes als Amtsträger bei der Entscheidung einer Rechtssache zu Ihrem Nachteil das Recht gebeugt haben. Hierbei ist jedoch hinzuzufügen, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob die Mitarbeiter des Amtes Täter des o. g. Deliktes sein können. Dennoch besteht die Möglichkeit.
Eine Nötigung (§ 240 StGB) liegt aber nicht vor. Zwar wurden Ihnen die Kontoauszüge zunächst nicht zurückgegeben, jedoch wurden Sie hierdurch nicht, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Nötigung ist, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegt.
Jedoch kommt eine Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) in Betracht.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Da die Kontoauszüge Ihr Eigentum sind und die Behörde sich geweigert hat, sie Ihnen zurück zu geben, hat sie sie sich – dies alles natürlich ohne alle Unterlagen zu kennen - zugeeignet. Deshalb kann eine Strafanzeige auch auf diese Vorschrift gestützt werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Sie die Auszüge später wieder erhalten haben, im Moment der Verweigerung war das Delikt verwirklicht.
Die Auszüge waren dem Mitarbeiter auch anvertraut, so dass auch die höhere Strafandrohung des Abs. 2 der Vorschrift einschlägig ist.
Ein Ausspionieren von Daten liegt nicht vor, da Sie dem Amt ja die Daten in Form der Kontoauszüge, wenn auch gezwungenermaßen, gegeben haben. Jedoch ist hier wiederum die Möglichkeit gegeben, dass es sich hierbei um eine Nötigung handelt. Denn durch die Aufforderung, alle Kontoauszüge vorzulegen, wurden Sie zu eben dieser Handlung bewegt. Die Strafanzeige sollte also auch auf dieses Delikt gestützt werden.
Auch bei dem Vorgehen gegenüber Ihrer Frau könnte eine Rechtsbeugung vorliegen, dies sollte auch in der Strafanzeige erwähnt werden.
Abschließend ist zu Ihrer ersten Frage zu sagen, dass eine Strafanzeige durchaus, wie gesagt unter dem oben gemachten Vorbehalt, mit einer Anklage und auch Verurteilung enden könnte.
Darüber hinaus aber können und sollten Sie auch eine Dienst- und auch eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die jeweiligen Sachbearbeiter erheben. Dadurch wird auch die übergeordnete Stelle und letztlich auch das Ministerium von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt. Möglicherweise können Sie hierdurch weitere Vorgänge in der von Ihnen geschilderten Art verhindern. Ebenso verhindern Sie damit eine Beförderung der jeweiligen Mitarbeiter. Denn solange eine solche Beschwerde anhängig ist, besteht ein Beförderungsstopp des jeweiligen Sachbearbeiters.
Weiterhin sollten Sie auch sozialgerichtlich gegen die Vorgehensweise des Arbeitsamtes angehen. Es besteht die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auf Auszahlung eines gewissen Betrages zu erwirken, was gerade in Ihrem Fall dringend nötig wäre, da Sie ja jetzt schon elf Monate ohne Auszahlungen zugebracht haben.
Auch existiert die Möglichkeit der Klage, die Sie gleichfalls wahrnehmen sollten, soweit ich das ohne genaue Kenntnis Ihrer Unterlagen beurteilen kann.
Zu Ihrer zweiten Frage: Mir ist nicht ganz klar, was Sie ganz genau meinen mit dem Zweiten Verwaltungsakt, Beantragung ALG II. Es liegt aber mangels Bewilligungsbescheid (wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurden Ihnen ja bis heute keine Leistungen bewilligt) gar kein Verwaltungsakt vor. Vielleicht können Sie diese Frage ja im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion noch einmal erläutern.
Zu Ihrer dritten Frage: Es kommt ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht. § 839 BGB lautet: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Art. 34 GG lautet: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Verletzt also ein Beamter eine Pflicht Ihnen gegenüber, und diese Pflicht ist die zum gesetzmäßigen Handeln, so ist der Staat hierfür schadenersatzpflichtig. Die Vorschrift hat allerdings einige Einschränkungen, wie etwa § 839 Abs. 3 BGB, der einen Anspruch ausschließt, wenn es der Verletzte unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Inwieweit jetzt aber diese doch eher komplizierte Vorschrift samt der dazugehörigen komplexen Rechtssprechung bei Ihnen zu einem Schadensersatzanspruch führt, kann ich beim besten Willen aus der Ferne leider nicht beurteilen. Grundsätzlich aber ist bei dem von Ihnen geschilderten, doch sehr zumindest sehr dreisten Verhalten der Behörde, von einer Amtspflichtverletzung auszugehen, die Ihnen einen Anspruch auf Schadenersatz gewähren könnte. Dies gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Behörde Ihnen elf Monate keine Mittel gewährt hat, mit denen Sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Hierin ist eine erhebliche Verletzung Ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und auch des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) zu sehen, die einen hohen Schmerzensgeldanspruch zeitigen könnte.
Sie sollten sich bei Durchführung der genannten Schritte von einem Anwalt vertreten lassen, wobei Ihnen höchstwahrscheinlich aufgrund Ihrer Vermögenssituation ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht, so dass die anwaltliche Tätigkeit für Sie bis auf einen möglichen Kostenbeitrag von € 10 kostenlos ist. Im Falle einer Klage hätten Sie dann auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe, was Sie u. U., je nach Vermögenssituation, auch zum kostenlosen Klagen berechtigen würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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