Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage hängt letztlich auch davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage denn der Unterhalt gezahlt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund der geschilderten Umstände Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gezahlt wurde. Allerdings gilt dabei zu beachten, dass ein entsprechender Anspruch mit Vollendung des 15. Lebensjahres ausscheidet, da dann eine volle Erwerbsobliegenheit der Berechtigten besteht (vgl. BGH FamRZ 1994, 149/150; 97, 671/2). Allerdings kann der wegfallende Anspruch nahtlos in einen Anspruch auf Erwerbslosigkeitsunterhalt nach § 1573 BGB übergehen. Dabei treffen die Gläubigerin aber eine Reihe von Erwerbsobliegenheiten, die nach Ihrer Schilderung eher verletzt zu sein scheinen.
Sie sollten daher unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Einholung entsprechend erforderlicher Auskünfte bei der Frau beauftragen und dann ggf. Abänderungsklage erheben. Denn wie Sie zutreffend erkennen, ist zunächst der nach wie vor vorhandene Titel maßgeblich!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende Webpräsenz!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 9.12.05
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