Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich gerne beantworte.
Folgende Handlungsempfehlung kann ich Ihnen geben:
1.
Da Sie in den Ländern, in denen die Marke nachgeahmt wird, noch keinen Markenschutz haben, sondern nur in Deutschland, empfehle ich Ihnen die sofortige Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke.
Der Versuch einer Durchsetzung von grenzüberschreitenden Unterlassungsansprüchen dürfte sonst sehr schwierig sein. Sie müssten den Begriff in E, F und I zumindest genutzt haben. Danach wären die nationalen Gesetze und Rechtsordnungen zu prüfen.
Nach umfassender Kenntnis des Sachverhalts kann ich dies gerne für Sie vornehmen.
Mit jedem Versuch der Untersagung von einer schwachen Position aus machen Sie aber auch evtl. die „Pferde scheu“ und verhindern evtl. die erfolgreiche europaweite Eintragung. Daher würde ich dies ohne nähere Prüfung nicht empfehlen.
Sie können nach erfolgreicher Eintragung die Nutzung der Marke europaweit untersagen (Art. 9 EG-Markenverordnung 40/94) oder Lizenzgebühren verlangen.
Diese Wirkung tritt zwar erst mit Eintragung ein, es könnte aber schon nach Abschluss der Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Veröffentlichung auf die dann Anfallende Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren hingewiesen werden (Art. 9 Abs. 3 EG-M)
Bei Bedarf kann die Gemeinschaftsmarke sogar jederzeit in nationale Marken mit gleicher Alterspriorität umgewandelt werden. Für die Durchsetzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke gilt nur das europäische Recht.
2.
Vor Anmeldung sollte geprüft werden, ob es mögliche Kollisionen mit bestehenden Gemeinschaftsmarken oder nationalen Marken gibt. dies ist mit einer Recherche möglich, die ich über Datenbanken recht kostengünstig für Sie durchführen kann.
Das weitere Verfahren entspricht im Wesentlichen dem in Deutschland.
Die Amtskosten für die Anmeldung liegen mit bis zu drei Klassen (Minimum wie in D.) bei 900,- Euro mit der Online-Anmeldung.
Auch diese Anmeldung kann ich für Sie durchführen.
Mir einer geschickten Aufzählung der Waren- und Dienstleistungen können Sie den Schutzbereich der Marke optimieren.
Leider besteht nach drei Jahren keine Möglichkeit mehr, die Priorität der nationalen Marke europaweit zu nutzen. Das ist nur 6 Monate möglich (Art. 29 EG-M).
Nur eine internationale Registrierung würde weitere Rechte bieten.
3.
Mit Ihrem Widerspruch werden Sie bei Identität oder hinreichender Ähnlichkeit (Verwechslungsgefahr) die jetzt neue Anmeldung der Gemeinschaftsmarke tatsächlich endgültig stoppen können, da Sie ein älteres nationales Markenrecht in der Gemeinschaft haben. Ihre Gem.-Marke hat dann "freie Bahn".
Sofern der Anmelder der neuen Gemeinschaftsmarke nicht mit einem Inhaber einer nationalen Marke identisch ist, wie ich Ihre Darstellung verstehe, bestehen gute Chancen, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht bemerkt wird.
Ich wünsche Ihnen schon jetzt viel Erfolg !