Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss man klarstellen, dass es immer sinnvoll ist die Unterhaltsberechnung des Anwalts der Gegenseite oder des Jugendamtes ebenfalls anwaltlich überprüfen zu lassen. Erst bei Sichtung aller Unterlagen ließe sich sagen, welchen Unterhalt sie konkret zu zahlen hätten.
Bei den PKW Kosten können entweder die Finanzierung, d.h.in Ihrem Fall das Darlehen der Eltern oder die konkreten Fahrkosten als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden. Dies ergibt sich ua. aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle Ziffer 10.2.2, die für Sie maßgeblich sind. Bei den Fahrkosten rechnet man üblicherweise 220 Werktage pro Jahr * km einfache Fahrt * 2 * 0,30 € : 12. Sie müssen also prüfen, was sich bei Ihrer Entfernung zum Arbeitsort daraus ergibt und ob dies höher liegt als die 450 € Kreditabtrag. Beides nebeneinander können Sie nicht abziehen. Das Sie auf der Steuerkarte den Freibetrag als Pendler eingetragen haben ist völlig in Ordnung, hierzu sind Sie unterhaltsrechtlich auch verpflichtet vgl. Ziffer 10.1.1 der Celler Leitlinien.
Die durch die Ausübung des Umgangsrechts üblicherweise entstehenden Kosten für Fahrten, Übernachtung, Verpflegung usw. zu tragen, gehörte ursprünglich zum Risiko des Umgangsberechtigten. Billigkeitserwägungen greifen erst ein, wenn die Kostenbelastung unzumutbar ist und die Ausübung des Umgangsrechts praktisch unmöglich wird (vgl. BGH NJW 1995, 717
oder Palandt-Diederichsen § 1684 Rn. 39).
Möglich ist eine Erhöhung des Selbstbehalts (vgl. BVerfG NJW 03, 2733
; BGH FamRZ 03, 445
). In einem aktuellen Fall entfiel der Unterhalt für 2 Kinder völlig wg. Fahrtkosten von 1280 km wg. Umzugs der Mutter (NJW 2008, 1237
).
Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auch ob die Kindesmutter die Entfernung herbeigeführt hat. In Ihrem Fall spricht einiges dafür die Kosten des Umgangs jedenfalls teilweise zu berücksichtigen. Da Sie 440 km pro Woche fahren, wären Sie rechnerisch gar nicht mehr leistungsfähig. Man könnte also überlegen Ihren Selbstbehalt um mind. 200 € pro Monat, also auf 1100 € gegenüber dem Kind bzw. 1200 € gegenüber der Ex-Partnerin zu erhöhen um Sie zu entlasten. Dies sind aber nur generelle Überlegungen, die keinen Anspruch auf rechnerische Richtigkeit haben. Es sind immer Einzelfallentscheidungen nach den Grundsätzen der Billigkeit und es gibt hier keine rechnerische Sicherheit oder eine bestimmte Größenordnung, die man als "sicher" bezeichnen kann.
Im Ergebnis halte ich aber den bisherigen Unterhalt für nicht mehr tragbar und Sie sollten mit anwaltlicher Hilfe eine Neuberechnung vornehmen lassen.
Diese Antwort ist vom 02.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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