Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 551 III 3 BGB hat der Vermieter eine Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Notwendig ist eine Anlage auf einem offenen Treuhand- oder Anderkonto.
Wurde die Kaution korrekt angelegt, steht Ihnen bei Insolvenz des Vermieters ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO zu, ansonsten ist die Forderung auf Kautionsrückzahlung eine einfache Insolvenzforderung.
Vermischt der Vermieter in der Wohnraummiete die Mietkaution mit seinen eigenen Geldern kann dies unter Umständen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllen. Eine Strafanzeige ist daher möglich, wobei die Einzelheiten des strafrechtlichen Schutzes des Mieters umstritten sind und hier m.E. die Anlage der Kaution vorab aufgeklärt werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt