Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund der Regelung in Ihrem Mietvertrag werden Sie die Kosten zum Anstreichen der Türen und Türrahmen in der Wohnung tragen müssen. Zwar haben Sie sich (wohl mündlich?) mit Ihrem Vermieter darauf verständigt, dass im Falle des Auszuges keine Renovierung von Ihnen durchzuführen ist. Gemäß der von Ihnen zitierten Regelung des Mietvertrages haben Sie jedoch die Kosten für die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu tragen. Diese wären dann durchzuführen gewesen, sobald ein entsprechender Bedarf besteht. Ihren Worten entnehme ich, dass ein entsprechender Bedarf aufgrund des Mietgebrauchs eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Bedarf infolge des "normalen" Mietgebrauchs entstanden ist.
Wenn tatsächlich die Kosten für eine neue Tür geringer sind, als die für einen neuen Anstrich sind nur diese zu tragen.
Einen Abzug alt für neu werden Sie nicht geltend machen können, da die Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund der bereits genannten mietvertraglichen Regelung von Ihnen zu tragen sind.
Sofern Sie Renovierungsarbeiten selbst durchführen wollen und dies im Mietvertrag auch vorgesehen ist, muss Ihnen der Vermieter hierzu eine angemessene Frist einräumen. Eine gesetzliche Regelung zur Dauer dieser Frist besteht nicht. In der Regel wird jedoch eine Frist von zwei Wochen als angemessen angesehen.
Eine Verrechnung mit dem Wert der von Ihnen eingebrachten Decken und Böden kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:
Entweder Sie haben mit Ihrem Vermieter vereinbart, dass für die Einbauten ein Wertausgleich bei Beendigung des Mietverhältnisses geleistet wird. Allein die Genehmigung seitens des Vermieters stellt eine derartige Vereinbarung jedoch nicht dar.
Oder der Vermieter besteht darauf, dass die Decken und Böden in der Wohnung bleiben. Denn grundsätzlich sind Sie berechtigt, eine Einrichtung, mit der Sie die Wohnung versehen haben, auch wieder wegzunehmen (Wegnahmerecht). Dieses Wegnahmerecht kann der Vermieter jedoch dadurch abwenden, dass er Ihnen eine angemessene Enschädigung zahlt. Diese Entschädigung könnten Sie dann mit den Renovierungskosten verrechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de