Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Sondernutzungsberechtigte darf den Garten nur zu der erlaubten Nutzung nutzen. Eine Betonierung des Gartens fällt nicht darunter, da dies keine übliche Gartennutzung darstellt.
Kurz: Er durfte es nicht.
Zum Vorgehen:
Der Verwalter sollte den Eigentümer schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die Betonplatte außerhalb des Wintergartens zu entfernen.
Wenn die Frist abläuft, ohne daß der Eigentümer die Betonplatte entfernt oder zumindest angefangen hat, diese zu entfernen, sollte der Verwalter Klage gegen den Eigentümer auf Entfernung der Betonplatte erheben.
Hierbei ist jedoch der genaue Wortlaut von Teilungserklärung und von dem Beschluß über den Wintergarten sehr wichtig. Der Verwalter sollte daher einen Anwalt hinzuziehen.
Der Verwalter sollte den Eigentümer binnen drei Jahre nach Betonierung auffordern. Danach droht Verjährung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.