Sehr geehrte Rechtssuchende,
ich gehe davon aus, dass Ihr Ehemann mit einem Visum zur Familienzusammneführung im Wege des Familiennachzugs zu in Deutschland lebenden Ausländern in die BRD eingereist ist. Er hat hierdurch zunächst einen Aufenthaltsstatus erlangt, der von dem Bestehen Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft abgängig ist. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält Ihr Ehemann erst, wenn er zwei Jahre mit Ihnen in ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebt hat. Stellt sich heraus, dass bei Ihnen eine sogenannte "Scheinehe" vorliegt, so kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen und Ihren Ehemann aus Deutschland ausweise, da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis dann um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt (§ 48 VwVerfG). In Anbetracht der von Ihnen geschilderten Situation ist es jedoch unwahrscheinlich, dass hier von einer Scheinehe ausgegangen werden wird. Es besteht ja noch die Möglichkeit, dass Sie sich wieder versöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen. Von einer Scheinehe spricht man nur dann, wenn die Ehe von anfang an nur zum Zwecke der Schaffung eines Aufenthaltstitels eingegangen wurde. Dies war bei Ihnen nicht der Fall. Sollte die Behörde Ihnen dennoch eine Scheinehe unterstellen, was natürlich immer möglich ist, so muss die Behörde hierfür gewichtige Anhaltspunkte haben, wie etwa Aussagen von Nachbarn oder Hausmitbewohnern, die angegeben haben, dass der Ehemann in der gemeinsamen Wohnung tatsächlich nicht wohnt. Sie können im Verwaltungsverfahren selbstverständlich die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweise nutzen und das Gegenteil beweisen.
Ihr Ehemann kann trotz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis aus Deutschland abgeschoben werden, aber nur nach Italien, nicht in sein Herkunftsland. Ausländer, auch EU-Ausländer, benötigen für Deutschland einen gültigen Aufenthaltstitel. Anderenfalls können sie sich nur für einen touristischen Aufenthalt von maximal 3 Monaten in Deutschland aufhalten und müssen danach ausreisen. Wenn der Sohn Ihres Mannes ein Visum für Italien erhält, darf er damit als Tourist nach Deutschland einreisen,darf sich aber nicht dauerhaft dort aufhalten. Der Sohn Ihres Ehemannes hat aber die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten, wenn sein Vater eine solche besitzt (§ 29 AufenthG
). Sie müssen für den Sohn Ihres Ehemannes keinen Unterhalt zahlen, da es sich bei ihm nicht um Ihr leibliches Kind handelt. Nach § 1601 BGB
sind nur Verwandte in gerader Linie sich gegseitig zumUnterhalt verpflichtet,also eltern gegenüber ihren Kindern, Kinder gegenüber ihren Eltern und Ehegatten füreinander. sie können lediglich für ihren Mann theoretisch unterhaltspflichtig werden, nicht jedoch für dessen nichtehelichen Sohn. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Für weitere Fragen oder weitere rechtsanwaltliche Betreuung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 13.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau RA,
vielen Dank für Ihre Antwort und die Ergänzung. Wenn ich das richtig verstehe, so ist das Aufenthaltsrecht von meinem Mann nicht von unserem Zusammenleben sondern vom Bestand und später Dauer unserer Ehe abhängig.
Bezügl. Scheidung habe ich folgende Frage: Damit die Ehe noch als sog. "Kurzehe" gilt, was ist da massgeblich, dass der Scheidungsantrag noch vor Ablauf der zwei Jahre nach Eheschliessungsdatum oder vor Ablauf der zwei Jahre effektiven Zusammenlebens (was in unserem Fall erheblich später angefangen hat wegen Wartezeit auf das Visum) bei Gericht eingeht? Und bin ich für das Kind auch dann nicht zahlungspflichtig wenn ich mich mit dem Nachzug einverstanden erkläre und z.B. für die Wohnung in Italien ich / meine Eltern erklären, dass ich bereit bin, das Kind dort auch aufzunehmen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sind Italienerin. Ihr Ehemann ist, wenn ich es richtig verstanden habe, im Wege der Familienzusammenführung nach Italien eingereist. Er hat deshalb als Ihr Familienangehöriger nach § 3 FreizügG/ EU einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland, so lange die Ehe mit Ihnen besteht. Wenn Sie einen Scheidungsantrag stellen, muss die eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt mindestens 1 Jahr lang in Deutschland bestanden haben und sie müssen insgesamt 3 Jahre verheiratet gewesen sein. Die 3-Jahres-Frist wird ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im Heimatland Ihres Mannes berechnet. Ich möchte Sie auch noch darauf hinweisen, dass Ihr Mann erwerbstätig sein muss, also Arbeitnehmer, Selbständiger oder Dienstleister oder sein Lebensunterhalt als nicht Erwerbstätiger hinreichend gesichert sein muss.
Das FreizügigkeitsG/Eu knüpft, anders als das AufenthG, an den formalen Bestand der Ehe an. Wäre Ihr Ehemann im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist, so wäre Voraussetzung für den Erwerb eines eigenen, von dem Fortbestand Ihrer Ehe unabhängigen Aufenthaltstitels, dass Sie 2 Jahre lang in Deutschland eine Ehe geführt haben. Diese 2-Jahres -Frist würde sich ab dem Zeitpunkt der Einreise in die BRD berechnen und Sie müssten tatsächlich 2 Jahre lang (am Stück!!) als Ehepaar zusammengelebt haben.
Es gibt hier Unterschiede in den Rechtsfolgen, je nach dem, ob es sich bei dem betreffenden Ausländer um den Ehegatten eines Deutschen oder eines EU-Ausländers handelt.
Es gibt noch keine obergerichtliche Entscheidung, ob bei dem Ehegatten eines EU-Ausländers tatsächlich eine 1-Jahr dauernde formale Ehezeit vor Stellung des Scheidungsantrages für die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels ausreichend ist.
Jedoch wird eine Ausländerbehörde sich schwer tun, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn feststeht, dass eine Ehe nur "auf dem Papier" bestanden hat.
Es wäre für Ihren Mann also günstig, wenn Sie wirkliche 1 Jahr lang in der BRD eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hätten.
Mit der Stellung eines Scheidungsantrages sollten Sie in jedem Fall warten, bis 3 Jahre seit dem Zeitpunkt der Eheschließung verstrichen sind.
Für das nichteheliche Kind Ihres Mannes sind Sie nach deutschem Recht nicht unterhaltspflichtig. Es gibt keine Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern (BGH NJW 69, 2007
).
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Taunusstr. 10
63067 Offenbach am Main
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543
Sehr geehrte Rechtssuchende,
ich bin bei der Beantwortung Ihrer Frage davon ausgegangen, dass Ihrem Ehemann nach der Familienzusammenführung ein Aufenthaltstitel nach deutschem Recht erteilt wurde. Da der national.Aufenthaltstitel aber in Italien erteilt wurde und Sie selbst Italienerin sind, ist das Freizügigkeitsgesetz/EG als Spezialvorschrift zum Aufenthaltsgesetz auf Ihren Fall anwendbnar.
Ihr Ehemann kann sich hiernach solange in Deutschland aufhalten, wie die Ehe besteht und Sie sich in Deutschland aufhalten dürfen (Freizügigkeitsrecht).
Wird die Ehe geschieden, erhält Ihr Ehemann nur dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Deutschland, wenn Sie beide insgesamt 3 Jahre verheiratet waren und die eheliche Lebensgemeinschaft hiervon mindestens 1 Jahr lang in Deutschland geführt wurde (§ 3 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU)
Für den Sohn Ihres Mannes bleibt es bei meinen Ausführungen von gestern.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,