Sehr geehrter Fragender,
die Form- und Frist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ergeben sich aus § 51 GmbHG
, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht spezielle abweichende Regelungen beinhaltet.
In §51 ist eindeutig geregelt, dass die Einberufung per eingeschriebenen Brief erfolgen soll. Ob das nun auch für die Verschiebung gilt, ist nicht eindeutig geregelt. Aus der Rechtsprechung des BGH (II ZR 180/86
, 30.3.1987) ergibt sich jedoch, dass auch bei einer Terminsverschiebung §51 GmbHG
Anwendung findet und hier auch die Wahrung der Frist entscheidend ist.
"Der Auffassung, wonach die wöchentliche Ladungsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
nur bei der Erstberufung einer Gesellschafterversammlung, nicht dagegen bei deren Verlegung eingehalten werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß der Gesellschafter im Fall der Verlegung eines rechtzeitig und auch im übrigen ordnungsgemäß einberufenen Ersttermins genügend Zeit zur Vorbereitung auf die unveränderten Tagesordnungspunkte hatte. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
hier keine Anwendung findet.!
Da hier eine bloße Email geschrieben wurde, reicht das m.E. für die Form nicht aus.
Bei dem Formverstoss (keine Einladung per eingeschriebenen Brief) liegt allerdings nach Auffassung des OLG Hamm, 22.1.1992, 8 U 117/91
) keine Nichtigkeit sondern Anfechtbarkeit vor.
"Ist die in GmbHG § 51 Abs 1
vorgesehene Ladung eines Gesellschafters durch einen eingeschriebenen Brief unterblieben, so führt dieser Formverstoß grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse."
Der BGH - II ZR 200/04
- sieht jedoch eine Ladung an sich, bei der sämtliche Mängel (Email, einen Tag vorher, ohne Unterschrift) eine Nichtigkeit.
Dann wäre es unerheblich, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409
, 411 f.; BGHZ 11, 231
, 239). Ob dies nun bei einer Verlegung auch angenommen werden würde, wenn die Haupteinladung ordnungsgemäß war, ist Auslegungssache.
Sollten Sie jedoch zu dem Termin erscheinen, so kann eine Heilung nach § 51 Abs. 3 GmbHG
entstehen, wonach bei Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter Beschlüsse in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung rechtswirksam gefaßt werden können.
Die bloße Anwesenheit reicht jedoch nicht aus. Laut BGH (II ZR 180/86
, 30.3.1987) gilt folgendes:
"Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des § 51 Abs. 3 GmbHG
außer der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter deren Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammlung zum Zwecke der Beschlußfassung voraus. Nicht "anwesend" i.S. des § 51 Abs. 3 GmbHG
ist sonach derjenige Gesellschafter, der zwar erschienen ist, aber der Durchführung der Versammlung oder der Beschlußfassung, sei es ausdrücklich oder konkludent, widerspricht (RGZ 92, 409
, 410f.; siehe auch Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/69, LM § 51 GmbHG Nr. 3
= WM 1962, 202
, 204."
Liegt Anfechtbarkeit vor, dann ist die Anfechtung nur möglich, wenn die Beschlüsse auf dem genannten Mangel beruhen
"Die Anfechtungsmöglichkeit entfällt, falls klar zu Tage liegt, daß sie bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wären. Die Möglichkeit, daß der durch den Mangel betroffene Gesellschafter das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, muß also nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht kommen (Senatsurt. v. 8. Mai 1972 - II ZR 96/70
, WM 1972, 742
, 743). Besteht insoweit Streit, so hat der Anfechtungsgegner den Beweis zu erbringen, daß der Beschluß unter keinen Umständen anders ausgefallen wäre (vgl. Fischer/Lutter a.a.O. Anh. § 47 Rn. 36; Schilling/Zutt in Hachenburg a.a.O. Anh. § 47 Rn. 85; Roth a.a.O. § 47 Anm. 6.4.2.; vgl. ferner Karsten Schmidt in Scholz a.a.O. § 45 Rn. 81; abweichend Rowedder/Koppensteiner GmbHG § 47
Rn. 108 "absoluter Anfechtungsgrund")."
Ich würde hier gerne den Gesellschaftsvertrag noch anschauen und die Ihnen zugesandte Email.
Ich habe ihnen eine Mail geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
-------------------
§51 Abs. 1 GmbhG:
"Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken."
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
13.12.2009
|
11:40
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht