Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ob wegen der Nichtbeheizbarkeit eine Mietminderung zulässig ist, hängt vom Mietvertrag ab. Wenn die Halle als nicht beheizt vermietet worden ist, können Sie die Miete nicht mindern. Ist die Halle dagegen "mit Heizung" vermietet worden und ist die Heizung ausgefallen, haben Sie das Recht, die Bruttomiete zu kürzen. Die Höhe der Mietminderung wird bei 70 % anzusiedeln sein.
2.
Eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann zu erstellen, wenn Sie Nebenkostenvorauszahlungen leisten, über die im Wege der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden muß. Ob Sie tatsächlich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zahlen, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Alternativ könnte es auch sein, daß Sie eine monatliche Pauschale zahlen, da Sie hinsichtlich der Frage wegen der Umsatzsteuer von einer "Pauschalzahlung" sprechen.
Wenn das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr ist, müßte die Betriebskostenabrechnung für 2008 spätestens zum 31.12.2009 vorliegen. Danach hätte der Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlung, während ein evt. Erstattunganspruch Ihrerseits erhalten bliebe.
3.
Ist der Vermieter zur Abrechnung über die Betriebskosten verpflichtet, können Sie die Betriebskostenzahlungen ggf. einstellen und u. U. sogar gezahlte Vorauszahlungen zurückverlangen.
4.
Die Mehrwertsteuer kann auch auf Betriebskosten erhoben werden. Sie machen die Mehrwertsteuer bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend. Der Vermieter hat die Mehrwertsteuer selbstverständlich an das Finanzamt abzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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