Sehr geehrter Fragesteller,
es wird kaum möglich sein, Ihnen eine rechtssichere Antwort zu geben, ohne den genauen Wortlaut des Testaments zu kennen.
Wenn das Testament nicht ganz eindeutig formuliert ist, könnte man versuchen, durch Auslegung den wahren Willen Ihres Vaters zu ermitteln. Allerdings befürchte ich, dass der Notar die Formulierungen klar und eindeutig (jedoch nicht dem Willen Ihres Vaters entsprechend) vorgenommen hat .Dann müsste man über eine Anfechtung wegen Irrtums nachdenken. Allerdings sind Ihre Chancen, auf diesem Weg etwas zu erreichen, sehr schlecht, denn der Beweis, dass Ihr Vater sich geirrt hat, wird schwer zu führen sein, denn wenn ihm die Formulierung suspekt gewesen sein sollte, dann hätte er den Notar fragen sollen, bevor er das Testament unterschrieben hat. Jedenfalls wird es für Sie sehr schwierig werden, das Gegenteil zu beweisen. Die Verwandten kommen zwar als Zeugen in Betracht, aber es gilt der Grundsatz, dass im Zweifel (wenn die Beweise nicht eindeutig sind) der Wortlaut des Testaments gewollt war. Dies wäre der einzige (wenn auch unsichere) Weg, den Sie versuchen könnten.
Eine Anfechtung wegen des Gesundheitszustandes Ihres Vaters würde Sie nicht zum gewünschten Ziel bringen, denn selbst wenn diese Anfechtung erfolgreich wäre, dann wäre das Testament insgesamt ungültig und es würde die gesetzliche Erbfolge gelten. Dann würden Sie und Ihr Bruder eine Erbengemeinschaft bilden und wären gemeinsame Eigentümer des Hauses. Das wäre für Sie vermutlich wesentlich nachteiliger als der jetzige Zustand.
Sie können Ihren Bruder zwar nach § 2307 BGB
auffordern, innerhalb einer von Ihnen bestimmten Frist (ca. 2 Wochen, der Fristablauf sollte jedoch als genaues Datum genannt sein) zu erklären, ob er das Vermächtnis annehmen möchte. Wenn er dann innerhalb der Frist nicht reagiert, gilt es als ausgeschlagen, aber nach Ihren Abgaben vermute ich, dass er fristgerecht die Annahme des Vermächtnisses erklären wird. Gegen seinen Willen werden Sie ihn jetzt wohl kaum los werden.
Ich empfehle Ihnen, zunächst das Testament von einem Anwalt/einer Anwältin prüfen zu lassen und dann die Irrtumsanfechtung zu erwägen. Hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatserteilung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 24.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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