Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Der Ausgleich kann natürlich auch dergestalt erfolgen, dass die Immobilien zwischen Ihnen wertangemessen aufgeteilt werden. Dabei sollten und müssen auch die bestehenden Schulden berücksichtigt werden. Wer wie getilgt hat während der Ehe ist aber grds. egal.
2.
Während der Trennungsphase ist regelmäßig eine Nutzungsentschädigung dergestalt angemessen, dass der verbleibende Gatte soviel zahlt, wie eine entsprechend seinen Bedürfnissen zugeschnittene Wohnung kosten würde. Auf den gesamten Mietwert der Immobilie (Stichwort: aufgedrängte Bereicherung) wird dabei nicht abgestellt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den
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