Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.Ihnen wird nach der Trennung ein eigenständiger Aufenthaltstitel nach § 31 I AufenthG erteilt. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war (§ 31 I, Nr. 1 AufenthG ). Diese Voraussetzungen sind laut Ihren Angaben in Ihrem Fall erfüllt.
Der Anspruch entsteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. nach offizieller Trennung von Ihrem jetzigen Mann. Der nach § 31 I AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt gem.: § 31 I, S. 3 AufenthG auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Sie werden also auch Arbeitserlaubnis bekommen.
2. Der Umstand, dass Sie kein hohes Monatseinkommen haben ist nicht schädlich, denn sogar die Bedürftigkeit, bzw. Inanspruchnahme der Sozialleistungen der erstmaligen Verlängerung (für ein Jahr) der Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 31 II, S. 3 AufenthG) steht. D.h. dass auch ein arbeitsloser ausländischer Ehegatte einen Anspruch auf erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG hat, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Da Sie eine Aufenthaltserlaubnis bis Oktober 2010 haben, ist es denkbar, dass die Behörde diese zunächst nach § 7 II AufenthG verkürzt (der alte Erteilungsgrund - die Ehe -fällt ja weg), um dann Ihnen eine neue auf Grundlage des § 31 I AufenthG zu erteilen.
4. Sie haben die Einbürgerung nach § 9 StAG beantragt, der voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehet( 9.1.2.1 StAG VwV). Diese Voraussetzung wird mit der Trennung von Ihrem deutschen Ehemann nachträglich entfallen, so dass damit auch der Privilegierungsgrund des § 9 StAG (Herstellung der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie) wegfällt. Sie werden also nicht mehr nach § 9 StAG eingebürgert.
Auch die Voraussetzungen des § 10 StAG werden von Ihnen noch nicht erfüllt, da Sie noch nicht 8 Jahre mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland verbracht haben. Übrig bleibt die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, wobei die Chancen in Ihrem Fall (nach der Trennung) eher gering einzuschätzen wären.
5. Ihr noch ungeborenes Kind wird nach § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit hat und er die Vaterschaft wirksam anerkennt. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann,
1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Nach § 1594 IV BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft auch vor der Geburt des Kindes zulässig. Im Laufe des Trennungsjahres kann Ihr Freund nicht wirksam die Vaterschaft anerkennen, da bis zur Scheidung Ihr jetziger Mann gem.: § 1592 Nr. 1 BGB per Gesetz Vater des in der Zeit geborenen Kindes wird (die Trennung spielt dabei keine Rolle). Diese Folge ergibt sich aus § 1594 II BGB. Die trotzdem erfolgte Vaterschaftsanerkennung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. Sollte also während des Trennungsjahrs Ihr jetziger Mann die Vaterschaft des geborenen Kindes wirksam anfechten, so wird die vor der Geburt des Kindes anerkannte Vaterschaft Ihres Freundes nachträglich wirksam.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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