Sehr geehrter Fragesteller/in,
bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Zunächst wäre in Ihrem Fall festzustellen, ob es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der europäischen Gemeinschaft handelt. Entscheident ist dabei der gesellschaftsrechtliche Sitz des Luftfahrtunternehmens und nicht etwa der Abflugsort.
Ist dieses der Fall, so stehen Ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen folgende Ansprüche zu:
Artikel 7 c): Eine Entschädigungszahlung von 600 EUR pro Person.
und
Artikel 8 Absatz 1 a): Ersatz der vollständigen Erstattung der ursprünglichen Flugscheinkosten.
Beachten Sie bitte, dass der Anspruch aus Artikel 8 binnen sieben Tagen geltend zu machen ist. Sie sollten also die Fluggesellschaft vorab per Fax fristwahrend und nachfolgend postalisch davon in Kenntnis setzen, dass Sie die Ansprüche aus den Artikeln 5 Absatz 1 i.V.m. den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geltend machen wollen.
Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung können Sie weiteren Schadensersatz unabhängig von diesen Rechten einfordern. In diesem Fall können die Ausgleichzahlungen aus Artikel 7 und 8 auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Sie können Ihre Ansprüche nach Wahrung der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung unter Erläuterung des Sachverhaltes und Beifügung aller Unterlagen und Aufführen aller Schadenspositionen schrifttlich nachweisbar bei dem Luftfahrtunternehmen einfordern. Sollte das Luftfahrtunternehmen nicht auf Ihre Forderungen eingehen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen kein Luftfahrtunternehmen aus einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ist, richtet sich Ihr Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Diesem Abkommen ist Südafrika beigetreten. Eine gesonderte Auskunft hinsichtlich Ihrer Rechte aus diesem Abkommen sollten Sie bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erfragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Fluggastrechte gegeben zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Engels
Am Riddershof 17
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E-Mail:
Rechtsanwalt Robert Engels
Fachanwalt für Erbrecht
Bei der Airline handelt es sich um Iberia, die meines Wissens ihren Hauptsitz in Madrid, Spanien hat.
Wieviel Zeit sollten wir der Airline für eine Antwort einräumen bevor wir einen Anwalt hinzuziehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
die Anschrift des Hauptsitzes von Iberia lautet:
IBERIA, Líneas Aéreas de España, S.A.
Calle Velázquez nº 130,
28006 Madrid
Spanien
Fax: 0034/915874741
Sie sollten das Anschreiben auf englisch oder spanisch verfassen und eine Frist von 10 Tagen setzen.
Sollten Sie das Anschreiben juristisch prüfen oder einen Anwalt einschalten wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich könnte Ihnen diesbezüglich anbieten, die Korrespondenz auf spanisch zu verfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt