Sehr verehrte Fragestellerin,
um bei Ihrem Schwager vollstrecken zu können, brauchen Sie entweder ein gerichtliches Urteil oder aber einen Vollstreckungsbescheid.
Einen Vollstreckungsbescheid erreichen Sie durch betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens. Dieser Weg ist ggü. dem Klagverfahren zunächst der schnellere und günstigere. Im Wege des Mahnverfahrens fielen bei einer Summe von 30.000,- Euro 340,- bzw. 369 Euro Gerichtskosten an. Diese und die Anwaltskosten bekämen Sie vom Schulnder aber erstattet.
Der Inhalt des Darlehensvertrages ist hier maßgeblich. Vermutlich war der Schuldner schon während 2009 in Verzug, was eine Kündigung und Fälligstellung gerechtfertig, damit auch die Einleitung des Mahnverfahrens ermöglicht hätte.
Da Sie nun in 2009 eine neue Vereinbarung getroffen haben, kommt es auf deren Inhalt an. Sie können den Darlehensvertrag dann kündigen, wenn der Schuldner aktuell mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Bei einer Laufzeit des Vertrages von bis zu drei Jahren muss er mit mindestens 10% des Nennbetrages des Kredites in Verzug sein. Bei länger Laufzeit muss der Rückstand mindestens 5% des Nennbetrages des Kredits ausmachen. Weiterhin muss in der Form gekündigt werden, dass dem Schuldner eine mindestens zweiwöchige Frist zu Zahlung des Verzugsbetrages gesetzt wird, mit der Ankündigung, dass im Nichtzahlungsfalle das Darlehen gekündigt wird.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Wenn Sie eine Vertretung in der Angelegenheit wünschen, lassen Sie mich dies wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA
Diese Antwort ist vom 04.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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