Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Möglichkeit der Prüfung seitens der Ämter gibt es leider nicht. Sie können aber versuchen nach § 1612 BGB
eine Änderung der Unterhaltsgewährung herbeizuführen. § 1612 BGB
regelt die Art der Unterhaltsgewährung. Es heißt dort in Abs.1:
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Ausnahmsweise könnte auf Ihren Antrag das Gericht Ihnen die Gewährung von Naturalunterhalt gestatten, wenn Sie nachweisen können, dass der Untehalt nicht für das Kind verwendet, sondern von der Mutter für sich verwendet wird. Da leider das Jugendamt wohl nicht in der Lage ist, sich diesem Fall anzunehmen, bitten Sie den Sozialpfleger der Schule um Mithilfe.
Natürlich sind die Jugendämter verpflichtet, einzugreifen wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Kindeswohl Ihres Sohnes gefährdet ist. Leider sieht die Realität oft anders aus, was sich auch aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ergibt.
Es gibt jedoch für Sie als Kindesvater die Möglichket, einen Antrag bei dem Familiengericht gemäß § 1666 BGb zu stellen.
Nach § 1666 I BGB
hat das FamG, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gefahr nicht anders abzuwenden ist, die elterliche Sorge entziehen.
Können Sie die Gefährdung des Kindeswohls Ihres Sohnes nachweisen, können Sie einen Antrag beim Familiengericht - auch auf Entzug der elterlichen Sorge der Mutter und Übertragung auf Sie - stellen. Leider sind diese Verfahren sehr unangenehm, da die Kindesmutter natürlich alle Vorwürfe von sich weisen wird und Sie nur mit Hilfe der Lehrer, des Sozialarbeiters der Schule anderer Zeugen und letztendlich auch mit Angaben Ihres Sohnes die Kindeswohlgefährung nachweisen können.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie um das Wohl Ihres Sohnes kämpfen, so dass diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte. Für diesen Antrag nehmen Sie aber die Hilfe eines Kollegen vor Ort in Anspruch, der den Sachverhalt genau aufarbeitet und die Anträge stellt.
Hinsichtlich des Titels sind Sie verpflichtet, dieses zu erstellen. Man spricht von dem Titulierungsanspruch. Wenn ein solcher Titel besteht, kann die Gegenseite jederzeit die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben, wenn Sie nicht zahlen. Auch muss eine Abänderung des Titels herbeigeführt werden, wenn eine Änderung der Unterhaltszahlungen angestrebt wird.
In Ihrem Fall ist die Titulierung schwierig. Da Sie Bedenken haben, dass der Unterhalt, den Sie zahlen sollen - über die Höhe kann ich keine Angaben machen - nicht ordnungsgemäß verwendet wird, sollten Sie dieses der Anwältin der Gegenseite mitteilen und Naturalunterhalt anbieten.
Sie sollten auch für diese Problematik einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Es ist nämlich nach genauerer Sachverhaltsklärung abzuwägen, ob der Titel nicht doch besser erstellt werden sollte, oder ob ein Klageverfahrean eingeleitet werden soll, das natürlich mit einem höheren Kostenrisiko verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 06.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage.
Die Rechtsanwältin meiner Ex hat für die Übersendung des Titels einen Termin festgelegt mit Androhung diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Ihren Ausführungen schlußfolgernd, würde ich es als das Beste ansehen,es zu diesem Gerichtstermin kommen zu lassen, um dem Gericht selbst den die Kindessituation schildern zu können und die Mutter auf diesem Weg in die Pflicht zu nehmen und den Unterhalt für den Sohn zu verwenden.
Ist diese Vorgehensweise sinnvoll?
Diese Vorgehnsweise ist für Ihren Sohn sicherlich sinnvoll. Sie können dann nämlich versuchen, auf die zweckentsprechende Verwendung des Unterhaltes zu drängen.
Ungeachtet dessen birgt aber diese Vorgehensweise die Gefahr, dass Sie mit höheren Kosten für das Gerichtsverfahren belastet werden. Diese Kosten werden voraussichtlich höher sein, als die Erstellung eines Titels z.B. beim Jugendamt. Da Sie zur Zahlung von Unterhalt grundsätzlich verpflichtet sind - zur Höhe des geltend gemachten Anspruches kann ich hier nichts sagen -, werden Sie in dem Verfahren auch die Kosten entweder ganz oder zumindest zu einem Teil, tragen müssen.
Besprechen Sie die Angelegenheit vor Ort auf jeden Fall mit einem Kollegen, der den Sachverhalt noch einmal aufarbeiten kann und insbesondere auch das Kostenrisiko an Hand der geltend gemachten Forderung genau berechnen kann.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Sohn alles Gute.