Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:
Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff BGB
setzt - mit Ausnahme des Ehegattenerbrechts - die Blutsverwandschaft voraus.
Das Kind des 2. Ehemannes der Mutter des Erblassers ist mit diesem aber nicht verwandt, war also kein gesetzlicher Erbe. Auch handelt es sich dabei nicht um einen Abkömmling der Mutter des Erblassers.
Das Gleiche gilt für den Stiefneffen und dessen Kinder. Diese sind keine Verwandten des Erblassers und damit nicht gesetzliche Erben.
Ob nun der Staat nach § 1936 BGB
erbt, lässt sich aber nicht abschließend beantworten. Das wird davon abhängen, ob die Eltern des Erblassers Geschwister hatten (§ 1926 BGB
, Erben 3. Ordnung) oder ob es noch Verwandte in 4. Ordnung gibt (§ 1928 BGB
).
Auch wird es darauf ankommen, ob es möglicherweise ein Testament gibt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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