Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sollten der Frau nochmals deutlich zu verstehen geben, dass diese sich nunmehr gegen Ihren Willen in der Wohnung aufhält und dass diese, wenn sie nach Aufforderung die Wohnung zu verlassen, nicht verlässt, sich eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB
strafbar macht.
Das Sie die Frau zunächst mit Ihrem Willen aufgenommen haben, steht dem nicht entgegen, wenn Sie nunmehr nicht mehr wünschen, dass sich die Frau in Ihrer Wohnung aufhält.
Ein Recht zum Besitz an der Wohnung hat Sie nicht, so dass sie ein Verweilen in der Wohnung daher nicht ableiten lässt.
Sie können daher die Frau mit Hilfe der Polizei aus der Wohnung entfernen lassen.
Sofern die Frau behauptet, sie hätte einen Mietvertrag mit Ihnen, ist sie dafür beweispflichtig. Ein Nachweis dürfte diese wohl kaum erbringen.
Sollte die Entfernung mittels Polizei aus welchen Gründen auch immer scheitern, besteht für Sie die Möglichkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung zivilrechtlich der Frau die Nutzung der Wohnung zu untersagen, da diese kein Recht zum Besitz hat und durch das Verweilen in der Wohnung trotz Aufforderung diese zu verlassen, Ihren Besitz stört.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 28.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen