Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern Sie Leistungen nach dem SGB II, d.h. Hartz IV beziehen, beinhaltet dies gem. § 22 SGB II
auch die Leistungen für eine Unterkunft. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, vgl. Abs.1 S.1. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen, Abs.2 S.1. Die ARGE wird somit die Übernahme für die Kosten einer neuen Wohnung verweigern, wenn diese unangemessen hoch sind. Welcher Betrag als angemessen gilt, bestimmt sich nach der sog. "Produkttheorie". Diese bestimmt sich aus der für eine Einzelperson vorgesehen Wohnfläche von bis zu 45 m², dem Standard der Wohnung sowie dem Mietzins nach dem örtlichen Mietspiegel.
Sie können gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Übersteigt allerdings Ihr Anteil an der Kaltmiete den zulässigen Betrag nach der Produkttheorie, so wird dieser kaum Aussicht auf Erfolg haben, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor. Sie könnten sich allerdings auch mit der ARGE dahingehend verständigen, dass Sie den Betrag, der über den Höchstbetrag hinausgeht, von Ihren Regelleistungen bezahlen. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Eine Mietkaution kann (nicht muss!) bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll andernfalls als Darlehen erbracht werden. Schließlich besteht ein Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung gem. § 23 Abs.3 Nr.1 SGB II
. Es handelt sich hierbei um einen gesonderten Bedarf. Bitte verwechseln Sie dies allerdings nicht mit einer Ersatzbeschaffung, für welche es keinen gesonderten Anspruch gibt. Ob in Ihrem Fall in der Tat eine Erstbeschaffung abgelehnt wurde, müsste anhand des Bescheides geprüft werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per eMail.
Mit fruendlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 25.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort. Gestatten Sie mir bitte eine Rückfrage.
Die ARGE Köln berechnet für eine 45 qm Wohnung eine Kaltmiete von 310,50 Euro und Heizkosten von 58,50 Euro.
Dies ist in Köln NICHT zu bekommen. Laut dem Mietspiegel liegt der QM Preis bei ca 8,-- Euro, und die Heizkosten sind in den letzten Jahren enorm angestiegen. Bei den Preisen die die ARGE bewilligen will, bekommt man nie eine Wohnung. Könnte ich den ein Darlehn beantragen um mir ein Bett und Schrank kaufen zu können?
Ich bin in Pyschologischer Behandlung und mein Arzt befürwortet den Umzug.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die Stadt ist verpflichtet, Ihnen bei der Beschaffung einer Wohnung behilflich zu sein. Das Wohnugnsamt stellt entsprechende Kontaktadressen zur Verfügung. Eine teurere Wohnung können Sie unter Umständen dann anmieten, wenn Sie sich hinreichend um eine preisgünstige Wohnung bemüht haben. Sie müssten nachweisen, dass über einen längern Zeitraum, ggf. sogar mehrere Wochen und Monate keine entsprechende Wohnung in der Zeitung oder im Internet verfügbar gewesen ist und Sie sich darauf beworben haben. Der Nachweis ist somit nur sehr schwer zu führen. Zudem dürfen Sie Ihre Suche nicht nur auf bestimmte Stadtbezirke beschränken, sondern müssen sich ggf. auch auf das Umland verweisen lassen.
Das Darlehen können Sie beantragen und werden Sie vermutlich auch erhalten. Es würde dann ein monatlicher Betrag von Ihren Leistungen einbehalten werden.
Ob die psychologischen Probleme einen Umzug zwingend notwendig machen, kann ich nicht beurteilen. Allerdings entbindet auch dies in der Regel nicht von den o.g. Kriterien.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani