Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Für eine Rückgabe des Pferdes gibt es nur drei Möglichkeiten:
1. Der Verkäufer nimmt das Pferd freiwillig zurück.
2. Sie können Anfechtungsrechte geltend machen.
3. Sie können den Rücktritt im Rahmen des Gewährleistungsrechts erklären.
Zu 1.:
Hier müssen Sie mit dem Verkäufer/Züchter verhandeln, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dieser bereit ist, das Pferd freiwillig zurückzunehmen.
Zu 2.:
Ein Kaufvertrag kann dann rückabgewickelt werden, wenn Sie Anfechtungsrechte geltend machen können. Das Gesetz kennt die Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB
) und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB
). Nach Ihrer Schilderung kann ich jedoch nicht erkennen, daß die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Sie irrten nicht über den Kaufgegenstand (das Pferd) und wurden - vermutlich - nicht arglistig durch den Verkäufer getäuscht. Diese Möglichkeit der Rückabwicklung scheidet daher meines Erachtens aus.
Zu 3.:
Sie könnten u.U. zu einem Rücktritt im Rahmen des Gewährleistungsrechts berechtigt sein. Ihnen stehen Gewährleistungsrechte zu, wenn das Pferd mangelhaft ist oder ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen. Als Mängel kommen hier die Probleme beim Besteigen und die Hufprobleme in Betracht.
- Besteigen
Über das Besteigen wurde ausdrücklich gesprochen. Dabei wurde Ihnen zugesichert, daß das Pferd gut angeritten ist. Aus dieser Formulierung konnten und durften Sie schließen, daß das Pferd beim weiteren Training zum Reiten geeignet ist. Zum Reiten gehört auch das Auf- und Absteigen. Mit der Äußerung des guten Anreitens konnten Sie daher grundsätzlich davon ausgehen, daß Sie das Pferd “normal” besteigen können.
Diese Art von Zusicherung einer Eigenschaft des Pferdes wurde jedoch etwas eingeschränkt durch den Hinweis, wie das Tier zu besteigen ist. Diese Äußerung könnte für Ihre Gewährleistungsrechte problematisch sein. So kann man den Hinweis möglicherweise so verstehen, daß das Pferd nur auf die vom Züchter beschriebene Art und Weise bestiegen werden kann und eine Änderung nicht eintreten wird. Andererseits könnte man diesen Hinweis aber auch nur für eine derzeitige Zustandsbeschreibung ohne Einschränkung hinsichtlich des späteren Besteigens werten. Hier kommt es auf den genauen Gesprächsverlauf und eine etwaige Auslegung der gemachten Äußerung an.
Im Ergebnis kann daher das fehlende Besteigen der Beschreibung des Züchters entsprechen und damit keinen Mangel darstellen. Es läßt sich jedoch auch das Ergebnis vertreten, daß ein Mangel vorliegt. Eine genaue Prognose läßt sich bei Auslegungsfragen selten stellen. Ihre Rechte stehen diesbezüglich daher “auf dünnem Eis”.
- Hufproblem
Ein Gegenstand (hier: das Pferd) ist dann frei von Mängeln, wenn er die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 BGB
). Bei einem Pferd kann man sicherlich üblicherweise erwarten, daß es die Hufe geben kann. Daher liegt m.E. im fehlenden Hufe-Geben ein Mangel, der Gewährleistungsrechte auslöst.
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts ist die Nachbesserung (§ 439 BGB
) vorrangig. Nachbesserung bedeutet in der Regel Reparatur oder Neulieferung derselben Sache. Eine “Reparatur” läge hier im Ermöglichen des Hufegebens. Wenn ich Sie jedoch richtig verstanden habe, wird dies nicht möglich sein. Daher scheidet dieses aus. Eine Neulieferung würde bedeuten, daß Sie ein absolut vergleichbares Tier bekommen müßten. Das wird häufig nicht möglich sein.
Wenn die Nachbesserung nicht möglich ist oder verweigert wird, stehen Ihnen weitergehende Rechte zu. Hierzu gehört der Rücktritt (§ 440 BGB
). Dieser führt zu einer Rückabwicklung des Vertrags.
Im Ergebnis halte ich daher einen Rücktritt auf Basis des fehlenden Hufegebens für erfolgversprechend
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 24.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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