Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Eine Haftungsbegrenzung lässt sich durch eine mögliche Abweisung mangels Masse nicht automatisch erzielen, soweit sich Ihr Vater für das Darlehen der persönlichen Haftung unterworfen hat. Die Bank muss sich demnach nicht auf eine Haftungsbeschränkung einlassen und kann eine Haftungsbegrenzung ablehnen.
Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren erreichen Sie, dass die Erben, soweit sich nicht bereits unbeschränkt haften, nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen) haften. Die Haftung beschränkt sich bei einem Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass. Insoweit ist ein solches Verfahren anzustreben, wenn zu erwarten ist, das der Nachlass die Verbindlichkeiten nicht decken wird. Den Gläubigern wird durch das Nachlassinsolvenzverfahren das Nachlassvermögen zum alleinigen Zugriff zur Verfügung gestellt.
Sicherlich können die Erben mit der Bank derart verhandeln, dass der Bank z.B. eine Verkaufsvollmacht ausgehändigt wird und die Bank im Gegenzug auf eine persönliche Inanspruchnahme der Erben verzichtet. Allerdings ist auch dies Verhandlungssache. Hierbei ist aber zu beachten, dass soweit weitere Nachlassverbindlichkeiten auftauchen, von denen die Erben zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis haben, Sie dann trotz einer Vereinbarung mit der Bank mit dem gesamten Vermögen haften können.
Aufgrund Ihrer Angaben empfiehlt es sich, dass das Nachlassverfahren eröffnet wird, damit die Haftung auf den Nachlass beschränkt bleibt, sollte eine Verwertung der Immobilie nicht zur Deckung der Darlehensverbindlichkeiten ausreichen. Soweit aber bereits eine Haftung der Erben auch mit dem Privatvermögen bereits besteht (§ 1974 Abs. 1, S. 2 BGB
, Ablauf der Inventarfrist) wäre ein Nachlassinsolvenzverfahren nur bedingt zielführend.
Aufgrund der möglichen Haftung empfehle ich Ihnen einen Kollegen mit der Prüfung der bestehenden Haftung zu beauftragen, um dann entscheiden zu können, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sinnvoll ist.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.09.2009
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15:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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