Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:
Instandsetzungsarbeiten gehen zunächst zu Lasten des Eigentümers, hier also der Erbengemeinschaft. Ein Nießbraucher muss sich lediglich um kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen kümmern.
Ihrer Schilderung zufolge wurden aber nicht nur Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, sondern auch bauliche Veränderungen, z.B. der Wanddurchbruch. Diese Arbeiten können den Eigentümern natürlich nicht in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie aus dem Nachlass bezahlt wurden, wird der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Erstattung gegen den Nießbraucher zustehen.
Hinsichtlich der weiteren Arbeiten müsste für jeden Einzelfall geprüft werden, ob es sich dabei um kleinere Reparaturen handelte, die der Nießbraucher selbst zahlen muss - oder ob es sich um Instandhaltungsmaßnahmen handelte, die vom Eigentümer zu zahlen sind.
Es wird dabei auch darauf ankommen, was genau in der letzwilligen Verfügung bestimmt wurde.
Angesichts der erheblichen Höhe der in Rede stehenden Forderung empfehle ich Ihnen umgehend einen Anwalt mit der Vertretung der Interessen der Erbengemeinschaft zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt