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Diese Antwort ist vom 31.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie ALG I und nicht ALG II beziehen. Dementsprechend hat das Miteigentum an dem Haus keine Relevanz für den Anspruch. Sofern Ihre Ex-Frau eine ALG II-Aufstockung bekommt und Leistungen von der ARGE bezieht, so kann diese Sie nicht zwingen, das Haus zu verkaufen. Die ARGE würde sonst in unzulässiger Weise in das Eigentum eines Dritten eingreifen. Da Sie beide Eigentümer der Immobilie sind, kann diese nur mit Ihrer Zustimmung (die Ihrer Frau vorausgesetzt) veräußert werden. Die ARGE kann Sie weder zwingen die Zustimmung zu erteilen, noch kann sie eine diesbezügliche Erklärung für Sie abgeben oder ersetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Rückfrage vom Fragesteller
31.08.2009 | 10:31
Sehe geehrter Herr Mamegghani
noch beziehe ich ALG I, ab 12/09 evtl. ALG II, was dann? Kann dann die ARGE uns zwingen das Haus zu verkaufen?
Können wir nun die Immobilienüberschreibung machen oder nicht, hätte das Konsequenzen für meine Exfrau wenn Sie Vermögen auf die Tochter überträgt. Weil das Haus schon angegeben war und nun nicht mehr. Jetzt kommt noch hinzu das meine Exfrau Ende Sept.die geringfügige Stelle gekündigt wird, also ALG II ab 10/09.
Ich habe schon so viel gehöhrt und gelesen aber trotzdem weiß ich bald nicht mehr weiter vielleicht können Sie mir noch ein paar Antworten geben.
Danke im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.08.2009 | 11:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage ist nicht einfach zu beantworten, da dies u.a. davon abhängt, ob Sie in dem haus wohnen bleiben, ob Ihnen ein Nießbrauch eingeräumt wird etc. Bitte teilen Sie mir die Details per Mail mit, ich werde Ihnen dann entsprechend antworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani