Sehr geehrte Fragenstellerin,
einen Rechtsanspruch auf eine Kitaplatz gibt es grundsätzlich erst ab dem 3. Lebensjahr. Bis zum 3. Lebensjahr gibt es einen Betreuungsanspruch für eine Tagesbetreuung nur bei häuslicher Abwesenheit wegen Erwerbssuche. Man würde Ihnen entgegenhalten, das Abitur zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren zu können.
Entscheidend ist aber, wie in Ihrer Gemeinde verfahren wird.
Manche Gemeinden beteiligen sich z. B. an den Kosten einer Tagesmutter, die über das Jugendamt vermittelt wird.
Die Kosten einer privaten Kita einzuklagen, dürfte wenig erfolgversprechend sein.
Sie könnten aber beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihre Tochter beantragen. Wird Ihnen dieser bewilligt, müssen Sie die Einnahme jedoch dem JobCenter gegenüber angeben.
Wenn Sie ALG II beziehen, können Sie mit dem Bewilligungsbescheid beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und damit einen Rechtsanwalt in Ihrer Stadt aufsuchen, der die lokalen Gegebenheiten kennt. Wenn dann eine Klage sinnvoll erscheint, kann der Rechtsanwalt Prozesskoatenhilfe für sie beantragen.
Daneben könnten Sie sich in Ihrer Stadt nach sogenannten Spielgruppen erkundigen. Das sind preisgünstigere Alternativen zu privaten Kitas.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Anderson
Rechtsanwalt & Mediator