Unfall mit geliehenem Auto über zwei Ecken - wer muss zahlen?
| 19.08.2009 19:02
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Hallo zusammen,
Angenommen....
Es gibt Person A (Herr Verleiher), Person B (Herr Mittelsmann) und Person C (Herr Unfallbauer). Alle drei Personen stehen in einem Freundschaftsverhältnis zueinander.
Herr Verleiher überlässt Herrn Mittelsmann ein von ihm momentan nicht gebrauchtes Fahrzeug (Sportlich, vergleichbar viel PS) über eine längere Dauer. Herr Mittelsmann und Herr Unfallbauer sitzen an einem Abend ohne Herrn Verleiher zusammen, als die Freundin von Herrn Unfallbauer anruft und fragt ob er sie abholen könnte. Herr Unfallbauer fragt Herrn Mittelsmann, ob er mit dem Fahrzeug von Herrn Verleiher fahren dürfe. Herr Mittelsmann geht nun davon aus, dass Herr Verleiher damit einverstanden wäre, da er Herrn Unfallbauer in der Vergangenheit auch des öfteren mit dem Fahrzeug hat fahren lassen - Herr Mittelsmann hat auch schon öfter telefonisch / per SMS bei ähnlichen Situationen nachgefragt ob es für Herrn Verleiher in Ordnung sei, wenn Herr Unfallbauer mit dem Fahrzeug führe. Dieser antwortete immer "es sei kein Problem".
Jetzt baut Herr Unfallbauer auf dem Weg zu seiner Freundin einen Unfall - gerade Brücke, Fahrbahn leicht nass, beim Überholen eines anderen Fahrzeugs - zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Situationsbedingt kann man sagen, Herr Unfallbauer hat mit dem (heckbetriebenen) Fahrzeug eindeutig zu viel Gas beim Überholen gegeben, sodass die Hinterräder durchgedreht und seitlich weggerutscht sind und er frontal gegen die Leitplanke gefahren ist (hat Herr Unfallbauer auch so bestätigt).
Schäden am Fahrzeug ca. 9000 € inkl. Wertverlust.
Herr Unfallbauer ist Zivildienstleistener, wohnt noch bei seinen (recht wohlhabenden) Eltern und ist auf Ihre Unterstüzung angewiesen. Diese sagen nun, es wäre grob fahrlässig von Herrn Verleiher so "jungen" Leuten ein so PS-starkes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen und weigern sich den Schaden zu bezahlen. Dazu sei gesagt, dass Herr Unfallbauer zu diesem Zeitpunkt über 4 Jahre im Besitz des Führerscheins ist und das Fahrzeug wie oben schon beschrieben des öfteren schon gefahren ist und so auch mit den fahrzeugbedingten Besonderheiten vertraut ist.
Nun wendet sich Herr Verleiher an Herrn Mittelsmann, der ihm den Schaden ersetzten soll, da er das Fahrzeug nicht an Herrn Unfallbauer hätte weitergeben dürfen.
Welchen Anspruch hat Herr Verleiher nun an die einzelnen Parteien und wie sieht es mit der Einrede der groben Fahrlässigkeit seitens der Eltern des Herrn Unfallbauers aus.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen!