Sehr geehrter Fragesteller,
eine eingehende Bewertung zur Rückzahlungsklausel ist ein Fall für Beauftrag-einen-Anwalt oder die Direktanfrage.
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Plattform und unter Berücksichtigung ihres Einsatzes wie folgt.
1.
Eine Vereinbarung über die Rückzahlung / Erstattung der Fortbildungskosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist grundsätzlich zulässig.
Handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag – wovon ich ausgehe – , könnte die Vereinbarung einer AGB-Klauselkontrolle standhalten.
Für eine konkrete Betrachtung, ob die Vorteile der Ausbildung in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Bindung an den Betrieb stehen, kommt es u.a. auf die Gesamtausbildungsdauer der Fortbildungsmaßnahme an.
Sie müssen den Betrag nicht zahlen, wenn es sich um einen vom Arbeitgeber gestellten (d.h. nicht ausgehandelten) Vertrag handelt und die Rückzahlungsvereinbarung Sie unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB
). Das ist eine Wertungsentscheidung.
Abschließend kann nur ein Gericht bewerten, ob die Vereinbarung unangemessen ist.
2.
Eine Forderung wie die Rückzahlungsforderung verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres ihrer Entstehung.
Da das Vertragsverhältnis am 31.07.08 endete, verjährt die Forderung mit Ablauf des 31.12.2011.
Eine Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung.
Die Zahlungspflicht ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
3.
Sie haben keinen Anspruch auf eine „Rechnung“. Das Notwendige ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
Es genügt die Aufforderung, die vertragliche Pflicht durch Zahlung des bestimmten Betrages zu erfüllen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls – bei Nachfrage zur Bewertung der Rückzahlungsklausel unter Erhöhung ihres Einsatzes um mindestens 30 EUR – die Nachfragefunktion oder machen Sie von der Anwalt-Direktanfrage Gebrauch.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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