Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst bleibt nach Ihrem Vortrag festzuhalten, dass der Ihnen zugegangene, Sie zur Zahlung verpflichtende Bescheid offensichtlich bereits Rechtskraft erlangt hat. Abschließend kann dieses allerdings ohne Kenntnis des Bescheides nicht beurteilt werden. Ich gehe aber davon aus, dass dort eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist.
Wenn aber der Bescheid bereits Rechtskraft erlangt hat, erübrigt sich eine Prüfung der inhaltlichen Rechtsmäßigkeit. Dann kann die Behörde theoretisch allein aus dem Bescheid heraus vollstrecken. Einer weiteren gerichtlichen Titulierung bedarf es, im Gegensatz zu zivilrechtlichen Ansprüchen, hierbei nicht.
Ob der Bescheid inhaltlich angreifbar gewesen wäre, was vorliegend mit einem Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist hätte geschehen müssen, lässt sich ohne genaue Aktenkenntnis ebenfalls nicht abschließend klären.
Soweit die Stadt angibt, hier keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Bauträger eingeleitet zu haben, mag dieses daran liegen dass die Stadt in ähnlich gelagerten Fällen die Erfahrung gemacht hat, dass Bauträger, auch wenn diese noch keine Insolvenz angemeldet haben, unter ähnlich gelagerten Umständen dennoch zahlungsunfähig oder -unwillig gewesen sind.
Dennoch hätte hier eine unbegründete Übertragung der Erfahrung auf den Einzelfall nicht ausgereicht. Gegebenenfalls hätte die Behörde wohl detailliert darlegen müssen , auf Grund welcher Information Sie zum Fälligkeitszeitpunkt die Vollstreckungsversuche unterlassen hat, damit Sie als nunmehr Belasteter diese Entscheidung hätten nachvollziehen und gegebenenfalls überprüfen lassen können.
Insoweit wäre es denkbar, dass ein Widerspruchsverfahren erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Dieses ist aber, wie bereits dargestellt, ohne Aktenkenntnis nur zu mutmaßen und wegen des bereits existierenden Bescheides wohl (leider) auch unerheblich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 29.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zutz,
Auf unsere Fragen sind Sie eigentlich nicht eingegangen. Vielleicht ist dies möglich, wenn wir Ihnen aufgrund Ihrer Antwort Folgendes mitteilen.
Wir haben Widerspruch gegen den Duldungsbeschid bei der Stadt eingelegt und bekamen am 16.7.09 von der vorgesetzten Rechtsbehörde, dem Landratsamt--in Bayern--einen Widerspruchsbescheid, der unsere Bedenken und Einschätzungen zurückweist. Der Bescheid hat erst ab Mitte August 2009 Rechtskraft, eine Rechtsmittelbelehrung ist vorhanden.
Uns interessiert deswegen, ob es aussichtsreich ist, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Sagen Sie uns doch, ob ein Duldungsbeschaid hinfällig ist, wenn die Vollstreckbarkeit nicht gegeben ist. Auch wäre für uns wichtig zu erfahren, ob in solch gelagerten Fällen es vor dem Verwaltungsgericht so ist, dass die Stadt recht bekommt, weil die Vollstreckbarkeit zwar nicht gegeben ist, aber diese Vollstreckbarkeit der Stadt nichts gebracht hätte, da sie von der Anbahnung der Insolvenz ausgegangen ist und deshalb der Meinung war, doch nichts zu bekommen.
Beantworten sie doch bitte die im Hauptschreiben und die jetzt gestellten Fragen, die eher allgemeine Darstellung von Ihnen bringt uns nichts
Auch könnten Sie weitere Informationen bei der Rubrik ''Verwaltungsrecht'' nachlesen und zwar am 22.5.2008 und am 7.6.2008.
Wir bitten um nachvollziehbare Antwortren, die konkret auf unsere Fragen eingehen.
MfG
Ihre Fragenden
Sehr geehrter Fragesteller,
eigentlich ist die Nachfragefunktion für Verständnisfragen gedacht. Durch Ihren veVweis auf die bereits gestellten (im Übrigen weit höher honorierten) Fragen ergänzen Sie Ihren Sachverhalt erheblich, so dass der jetzige Aufwand nicht mehr im angemessenen Verhältnis zum angebotenen Honorar steht. Dennoch antworte bich Ihnen gerne wie folgt:
Es ist denkbar, dass der Duldungsbescheid fehlerhaft ist und aufgehoben wird, weil die Stadt nicht alle ihr zuzumutenden Vollstrecklungsmöglichkeuiten ausgenutzt hat. Hierbei kommt es aber, wie Ihnen die Kollegen ebenfalls bereits mitgeteilt haben, im Zweifel auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Ohne diese Kenntnise, welche nur durch Aktenstudium erlangt werden können, ist eine seriöse Progniose einfach nicht zu leisten.
Inwieweit es hier in Einzelfällen zu Missverständnissen führen kann, zeigte doch bereits Ihre erste sachverhaltsdarstellung,m in welcher Sie das laufende Widerspruchsverfahren überhaupt nicht erwähnt haben.
Um wirkliche Klarheit über die Erfolgsaussichten zu bekommen, ist es daher unausweichlich, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, damit dieser die notwednige Akteneinsicht vornehmen kann.
Ich bitte nochmals um verstänsnis dafür, dass eine konkrete Prognose bei meinem derzeitigen Erkenntnisstand weder seriös erstellt werden kann, noch aus haftungsrechtlicher Sicht zu vertreten wäre.
ich hoffe, Ihnen dennoch ein wenig weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Bewertung möchte vich wie folgt anmerken:
1. haben Sie in Ihrer Frage einen unvollständigen Sachverhalt vorangestellt. Sofern Sie lediglich einen 1,5 Jahre alten Bescheid erwähnen, nicht aber, dass hiergegen rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt worden sind, muss ich im Zweifel davon ausgehen, dass dieser bereits Rechtskraft erlangt hat. Über hellseherische Fähigkeiten verfüge ich (leider) nicht.
2. haben Sie durch Ihre Nachfrage einen weit umfangreicheren Sachverhalt dargestellt, welcher, wie bereist erwähnt, in wesentlichen Punkten vom ersten Sachverhalt abweicht. Dieses ist allerdings nicht der Sinn der Nachfragefunktion.
3. hätten sie also selber mehr Vorsicht bei der ersten Fragestellung walten lassen müssen, um eine für Sie anzuwendende Antwort zu erhalten.
4. lassen sich juristische Fragestellungen nicht immer klar mit ja oder nein beantworten. Hierbei kommt es oft auf kleinste Sachverhaltsdetails an, welche eine völlig neue Sichtweise bedingen können. Insofern wäre, insbesondere bei unklarem Sachverhalt, eine klare Antwort manchmal schon deswegen unrichtig.
Insofern sollten Sie insgesamt Ihre Ausführungen in der Bewertung gründlich überdenken.
Mit freundlichem Gruß
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-