Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn Ihre Mutter auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, können Sie zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Dies ist insbesondere bei nicht ausreichenden Rentenzahlungen oder im Pflegefall möglich; es erfolgt dann ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nach § 94 SGB XII
.
Hierbei kann jedoch grundsätzlich nur das herangezogen werden, was Sie an Einkünften haben. Wenn Sie also eine Wohnung vermieten, stellen die Mieteinnahmen Einkünfte dar, die sich dann auf die Unterhaltspflicht auswirken können.
Auch muss Ihnen ein entsprechender Selbstbehalt verbleiben, so dass im Einzelfall zu klären wäre wie hoch eine Unterhaltszahlung sein könnte.
Den Stamm des Vermögens hingegen müssen Sie nur in Ausnahmefällen verwenden. Er muss vom Unterhaltspflichtigen nicht verwertet werden, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Bei einem selbstbewohnten Haus ist dies der Regelfall.
Das Haus, das in Ihrem Alleineigentum steht und das Sie bewohnen, stellt grundsätzlich sogenanntes Schonvermögen dar. Es kann daher grundsätzlich nicht herangezogen werden bzw. Sie können nicht zum Verkauf gezwungen werden.
Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, wenn die Behörde annimmt, dass Ihnen das Haus von Ihrer Mutter geschenkt wurde. Hier spricht jedoch zum einen der Kaufpreis, zum anderen die Übernahme der Hypotheken (ich gehe davon aus, dass Sie hier einige Nullen vergessen haben) gegen eine Schenkung. Überdies liegt die Übertragung des Hauses auf Sie bereits 9 Jahre zurück, so dass auch diese lange Zeit bereits für Sie spricht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 23.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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