Sehr geehrter Fragesteller!
Vielen Dank für Ihre Anfrage über Frag-einen-Anwalt.de.
Die Behörde verhält sich vermutlich korrekt. Denn der Beschuldigte aus Ihrer Strafanzeige wird der Staatsanwalt (StA) mitgeteilt haben, dass Sie den Titel zu unrecht führen. Dies wird er auch begründet haben, so dass für die Staatsanwaltschaft der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) bestand. Bei begründetem Anfangsverdacht ist die StA gemäß § 152 Strafprozessordnung (StPO) wegen des Legalitätsprinzips verpflichtet, einzuschreiten und zu ermitteln. Freilich müssen der StA konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ein Anfangsverdacht ergibt. Die StA hat dabei einen Ermessenspielraum. Wenn der StA beispielsweise Indizien vorliegen, die eine verfolgbare Straftat als möglich erscheinen lassen, muss die StA sogar einschreiten, da anderenfalls Strafvereitlung im Amt für die bearbeitenden StAe droht. Ihre erste Frage beantworte ich also abschließend mit einem Nein. Aus Neugier darf die StA nicht ermitteln. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten wenden. Als Beschuldigter müssen Sie sich im Übrigen im Vorverfahren gar nicht zu den Vorwürfen äußern.
Sie können über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, aber ggf. nach § 147 Abs. 7 StPO selbst Akteneinsicht nehmen. An Ihrer Stelle würde ich den letztgenannten Weg zuerst gehen und einen Antrag nach § 147 Abs. 7 StPO stellen und mitteilen, dass Sie sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsergebnisse zu den Vorwürfen äußern werden. Geben Sie an, dass es Ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten ist, einen (kostenpflichtigen) Verteidiger in der BRD zu beauftragen.
Ärgern Sie die StA besser nicht. das wird nicht viel bringen. Gehen Sie besser sachlich vor und überzeugen durch Argumente!
Zum materiellen Vorwurf einer Straftat des Titelmißbrauchs nach § 132 a Abs. 1 nr. 1 StGB noch so viel:
Ihnen kann eigentlich nur vorgeworfen werden, dass Sie einen ausländischen Titel (Doktor aus USA) im Inland (BRD) unbefugt geführt haben. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie den Titel Doktor in der Schweiz befugtermaßen führen. Nach § 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (AkaGrG) bedarf die Führung ausländischer (Doktor-)Titel im Inland eine ministerielle Genehmigung. Nach diesen Vorschriften muss bei der Führung des Titels durch Zusatz darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um einen inländischen Titel handelt.
Geführt haben Sie den Titel durch Verwendung im Briefkopf.
Fraglich ist, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wenn Sie also Umstände angenommen haben, die Sie berechtigen würden, den Titel in der BRD zu führen, könnte nach den Regeln eines Tatbestandsirrtums die Strafbarkeit nach § 16 Abs. 1 StGB entfallen. Die Grenze zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum nach § 17 StGB, wonach die Strafe lediglich gemildert werden kann, ist fließend. Hier müssen Sie genauestens überlegen, wie Sie sich äußern.
Äußern Sie sich jedoch nicht, bevor Sie Einsicht in die Akte genommen haben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Kanzlei SEWOMA