Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt Stellung nehmen möchte:
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen, § 80 InsO
. Da Ihr Ehemann jedoch über sein unpfändbares Einkommen frei verfügen kann, ist zunächst die Zahlung der vereinbarten Raten unproblematisch.
Nach der Lagaldefinition des § 35 InsO
umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, dass dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die von Ihnen mitgeteilten Vertragsmodalitäten lassen vermuten, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt. Mithin wird Ihr Ehemann trotz der Eintragung im Kfz-Brief nicht Eigentümer sein. Besteht an dem Fahrzeug Sicherungseigentum der Bank, könnte der Insolvenzverwalter das Fahrzeug in Besitz nehmen und nach § 166 InsO
verwerten, wobei die Bank vorzugsweise zu befriedigen wäre.
Da die Vertragsparteien von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis haben werden, besteht seitens der Bank kein Verwertungsinteresse, so dass im Hinblick auf den beabsichtigten Vertragsschluss mit dem Insolvenzverwalter ein entsprechendes Einvernehmen hergestellt werden sollte. - Ergibt die Prüfung des Treuhänders nach drei Jahren, dass der Rückkaufswert nicht unterhalb des Erlöses einer Verwertung liegt, mithin unwirtschaftlich wäre, liegt bereits für die Masse kein Interesse an einer Verwertung vor, so dass das Fahrzeug vertragsgemäß zurückgegeben werden könnte.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.Eine Nachfrage:ist es meine Pflicht den Insolvenzverwalter von der geplanten Finanzierung zu unterrichten(es ist wirklich eine Finanzierung mit Restwert kein Leasing)Die mögliche Problematik nach drei Jahren ausser Acht gelassen- würden Sie im Falle einer NICHT Unterrichtung des Verwalters eine Obliegenheitspflichtverletzung sehen oder irgendetwas, dass eine eventuelle Restschuldbefreiung gefährdet?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Pflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens sind in den §§ 97
bis 102 InsO
geregelt. Nach § 97 Abs. 1 InsO
ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle verfahrensrelevanten Verhältnisse Auskunft zu geben. Dies bedeutet, es sind alle Sachverhalte, die die Insolvenzmasse unmittelbar oder mittelbar betreffen mitzuteilen. Der beabsichtigte Vertragsschluss begründet keine Zahlungsansprüche gegen die Masse, sondern bezieht sich lediglich auf das insolvenzfreie Einkommen. Wenn weiterhin das Kfz nicht als Neuerwerb mit Vertragsabschluss in das Eigentum Ihres Ehemannes übergeht, somit nicht in die Insolvenzmasse fällt, und der Vertrag keine sonstigen zugunsten oder zulasten der Masse gerichteten Verpflichtungen enthält, wird mangels Bezug zur Insolvenzmasse keine Pflicht zur ungefragten Unterrichtung des Insolvenzverwalters gegeben sein.
Bei Vertragsabschluss sollten weder unvollständige noch unrichtige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden, denn nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
ist bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, um einen Kredit zu erhalten, die Restschuldbefreiung zu versagen. Ein weiterer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung dadurch, dass der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet. Da sich die Zahlungsverbindlichkeit jedoch nur auf das insolvenzfreie Vermögen bezieht, ist eine Gläubigerbenachteiligung hiernach nicht ersichtlich.
Der Insolvenzverwalter wird jedoch ggf. tatsächlich von der Existenz des Kfz Kenntnis erhalten und aufgrund dessen um Auskunft bitten.
Mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger
Rechtsanwältin