Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Insgesamt maßgeblich für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind die Vorschriften des § 8 Teilzeit/BefristungsG sowie des § 15 Bundeselterngeld- und ElternzeitG.
1. Liegt eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen für meine Position vor, so dass ich beim Arbeitsamt Leistungen beziehen kann, wenn ich mich beschäftigungslos melde?
Sie führen aus, dass in dem Unternehmen Entlassungen vorgenommen werden bzw. Arbeitnehmer auf Kurzarbeit umgestellt worden sind.
Dringende betriebliche Gründe liegen z. B. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Mit dringenden betrieblichen Gründen sind daher immer nur objektiv gewichtige Gründe gemeint. Sie müssen der gewünschten Arbeitszeitregelung zwingend entgegen stehen. Die Ablehnungsgründe müssen dabei gerade auf Schwierigkeiten beruhen, die mit der Arbeitszeitverringerung einhergehen.
Dringende betriebliche Gründe liegen z. B. vor, wenn bereits eine Ersatzeinstellung erfolgt ist oder sich der Arbeitsplatz nicht für eine Teilzeitstelle eignet.
Dies hat – im Bestreitensfall – Ihr Arbeitgeber zu beweisen. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass die vorgetragenen Gründe (Abbau von Arbeitsstellen) durchaus für eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen sprechen. Dies ist aber nur eine Prognose und kann nicht abschließend beantwortet werden. Genau so sprechen gerade die von Ihnen angesprochenen Managerstellen in Teilzeit gegen die Annahme von betrieblichen Gründen.
Die betrieblichen Gründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden. Leider kann ich von hier aus nicht beurteilen, ob und welchem Tarifvertrag Ihr Unternehmen unterliegt.
Sie haben die Ablehnung Ihres Teilzeitantrages von Ihrem Arbeitgeber – wie ich Ihren Angaben entnehme – noch nicht schriftlich und endgültig erhalten.
Sie müssen sich noch nicht beschäftigungslos melden, solange Sie nicht wissen, dass Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren werden.
Erst wenn feststeht, dass sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, besser aber früher, beschäftigungslos melden.
2. Muss ich das Angebot der niedriger angesetzten Stelle annehmen bzw. muss ich ansonsten mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt rechnen? Für die angebotene Stelle bin ich bei Weitem überqualifiziert.
Sie müssen nicht jedes „Angebot“ Ihres Arbeitgebers akzeptieren. Lediglich, wenn dieser darlegen kann, dass eine Stelle mit verringerter Arbeitszeit in Ihrer vorherigen Position (Manager) aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen Sie die Ihnen angebotene Stelle annehmen.
Ansonsten ist – wie Sie richtig erkannt haben – mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt zu rechnen.
Denn Ihr Arbeitgeber kann hinsichtlich des Arbeitsplatzes von seinem ihm zustehenden Weisungsrecht Gebrauch machen und einen anderen Platz - auch wenn Sie hierfür überqualifiziert sind - zur Verfügung stellen.
Insgesamt muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht in Teilzeit während der Elternzeit beschäftigen, wenn es keine Beschäftigungsmöglichkeit gibt, mithin eine Teilzeitbeschäftigung betrieblich nicht sinnvoll verwertbar ist.
Während der Elternzeit besteht also keine Beschäftigungspflicht Ihres Arbeitgebers, soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
3. Müsste man erst versuchen, mir eine gleichwertige Position anzubieten, zumal hier Bedarf zu sein scheint, bevor man mir eine Position zu einem nicht-qualifizierten Gehalt anbietet?
Ja, grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber gehalten, sich mit Ihnen zu einigen; hierzu besteht auch eine gesetzliche Pflicht Ihres Arbeitgebers, vgl. § 8 Abs. 3 Teilzeit/BefristungsG.
„Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.“
Daher sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Arbeitgeber an einen Tisch zu setzen und in einem offenen Gespräch darauf drängen, zu einer für beide Seiten vertretbaren Einigung zu kommen. Hierzu können Sie auch die vorgetragenen Argumente (Teilzeitkräfte in Managerpositionen...etc.) anbringen.
Ihr Arbeitgeber hat nunmehr die Möglichkeit, Ihnen den Wunsch aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
Sie können Ihren Anspruch auch gerichtlich geltend machen, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Gesuch aus nichtbetrieblichen Gründen ablehnt.
4. Da ich davon ausgehe, dass sich die wirtschaftliche Lage wieder bessert, kann ich jederzeit einen neuen Antrag in der 7wöchigen Frist auf Teilzeitarbeit stellen?
Dies kommt darauf an:
Bei einer unberechtigten Ablehnung Ihres Antrages, d. h. dringende betriebliche Gründe lagen nicht vor, können Sie den Antrag auf Teilzeitarbeit spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber wieder geltend machen.
Wenn Ihr Arbeitgeber allerdings den Antrag berechtigt abgelehnt hat - aus betrieblichen Gründen - können Sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Ablehnung verlangen, vgl. § 8 Abs. 6 Teilzeit/BefristungsG.
Insgesamt sollten Sie daher genau überprüfen lassen, ob dringende betriebliche Gründe vorliegen, welche Ihren Arbeitgeber berechtigen würden, Ihren Antrag auf Teilzeit abzulehnen. Hierzu rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der anwaltlichen Vertretung zu beauftragen.