Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Dem Käufer eines mangelbehafteten Tieres stehen grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
Wenn feststeht, dass das Tier mangelbehaftet ist, kommt es darauf an, ob dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies ist im Einzelfall durch den Käufer oft nur schwer nachweisbar.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, gilt zugunsten des Käufers folgende gesetzliche Vermutung: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Maßgeblich ist zweierlei:
- liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor?
- wann war der Gefahrübergang (Lieferung/Übergabe des Tieres, hier
erst nach etwas über 4 Monaten nach dem Kauf)?
Jedenfalls ist es hier die entscheidene Frage, ob die Frist schon abgelaufen ist, ich insofern auf weitere Angaben von Ihnen angewiesen bin, die Sie mir hier im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mitteilen können.
Gleiches betrifft das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs:
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf, gilt auch für einen Tierkauf) neu oder gebraucht -, gelten besondere, verbraucherschützende Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Die Frage ist auch noch, ob es sich hier um eine gebrauchte oder neue Sache gehandelt hat, was beim Tierkauf aufgrund seiner Eigenarten nicht immer einfach zu beantworten (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06
= Aktenzeichen).
Für gebrauchte Sachen gilt jedenfalls meistens eine kurze Gewährleistungsfrist von einem Jahr, so dass hier sich eventuell Handlungsbedarf ergeben sollte, wenn der Kauf im Sept. 2008 war, demnach der Anspruch bis Sept. 2009 vor Gericht gebracht werden müsste, um die Verjährung von hemmen.
Unabhängig davon, wäre es schlechterenfalls von Ihnen zu beweisen, dass Mangel bei Gefahrübergang, Lieferung/Übergabe des Tieres, vorgelegen hat. Insofern können Sie sich auf das Ergebnis der Untersuchung in den USA stützen, gebenenfalls weitere Untersuchungen vornehmen lassen.
Für die Ankaufsuntersuchung gilt:
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Notfalls könnte man sich also dann, wenn der Tierarzt den Mangel (Erblindung des Pferdes auf dem rechten Auge)- sollte ein solcher auch vorgelegen haben - grob fahrlässig nicht erkannt haben sollte, darauf berufen, jedenfalls der Verkäufer bei arglistigem Verschweigen seinerseits haftet, was allerdings von Ihnen auch bewiesen werden müsste.
Ansonsten wäre in der Tat daran zu denken, den Tierarzt, der die Voruntersuchung durchgeführt hatte, vertraglich in Anspruch zu nehmen, insbesondere auf Schadensersatz. Denn er hätte den Mangel womöglich im Rahmen der Untersuchung entdecken müssen. Auch dieses wäre genauer zu prüfen.
Aufgrund dieser Problematik war es für mich zunächst geboten, Ihnen zuerst die gesetzlichen Regeln bez. des Verbrauchsgüterkaufes (s. o.) darzulegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falles gegeben zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
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Diese Antwort ist vom 04.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.07.2009
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07:16
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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