Sehr geehrte Fragestellerin,
Diese Antwort ist vom 27.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
leider habe ich die ENTER Taste zu früh gedrückt. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Hier nun meine Antwort.
Da Sie Ihren Onkel bevollmächtigt haben sich um das Haus zu kümmern,kann er grundsätzlich auch Mietverträge abschließen. Diese binden auch die Erbengemeinschaft, es sei denn, die Vollmacht wäre entsprechend eingeschränkt worden, wovon ich jedoch zunächst nicht ausgehe.
Ihr Onkel hat der Erbengemeinschaft gem. § 666 BGB
Rechenschaft über seine Tätigkeiten abzulegen. Gem. § 667 BGB
hat er alles, was er durch die Geschäftsbesorgung erlangt an die Erbengemeinschaft herauszugeben. Beides kann notfalls auch eingeklagt werden.
Den Mietvertrag kann die Erbengemeinschaft kündigen. Ob die Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen kann erst nach Kenntnis der Art des Mietvertrages beurteilt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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