Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Bereits Ihr Ansatz ist rechtlich nicht ganz zutreffend.
Beide Väter haften Ihnen zwar grundsätzlich auf Unterhalt, aber nur, wenn ein Unterhaltstatbestand gegeben ist. Gegen den Vater Ihrer Tochter haben Sie grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB
mehr, wenn die Tochter das dritte Lebensjahr vollendet hat. Aufstockungsunterhalt können Sie vom Vater Ihrer Tochter nicht verlangen, da Sie nicht verheiratet waren.
Es geht auch nicht um einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen Ihren Exmann, sondern um einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 II BGB
. Beim Aufstockungsunterhalt geht es um einen Anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der Unterhalt für Ihre Tochter keine Rolle spielt. Es geht hier um die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem Nettoeinkommen Ihres Exmannes. Ich sehe den Schwerpunkt hier beim Betreuungsunterhalt. Um etwas zum konkreten Anspruch sagen zu können, müsste man das Nettoeinkommen Ihres Exmannes kennen. Die von Ihnen dargelegten Gründe für die Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes sind nachvollziehbar. Es kommt nicht auf die Ehedauer an, denn es ist ein Anspruch wegen Betreung eines ehelichen Kindes. Der Anspruch kann dauerhaft sein, wenn Ihr Sohn betreungsbedürftig bleibt. Auch wenn er 18 wird, wäre er unterhaltsrechtlich weiter wie ein minderjähriges Kind zu behandeln. Man müsste neben Ihrem eigenen Unterhaltsanspruch aber auch prüfen, ob nicht Ihr Sohn einen Anspruch auf dauernden Mehrbedarf hat.
Sie sollten über einen Anwalt Ihren Exmann zur Auskunft auffordern. Dann müsste eine konkrete Unterhaltsberechnung erfolgen. Zum Einkommend des Exmannes gehören auch Mieteinnahmen, außerdem ist für mietfreies Wohnen eine Wohnwertvorteil anzurechnen.
Im Ergebnis sehe ich noch einen Unterhaltsanspruch für Sie, die Höhe kann man nur nach genauer Auskunft Ihres Exmannes ermitteln.
Diese Antwort ist vom 30.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Herr Wöhler, danke für Ihre kompetente Antwort. Sie haben natürlich recht, dass der Vater meiner unehelichen Tochter nur bis zum 3. Lj. bezahlen muss. Nachdem es mir aber aufgrund der nicht vorhandenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, ganztags zu arbeiten, muss er wohl auch nach dem 3. Lj. noch zahlen.
Mein Exmann hat ein nachgewiesenes Nettoeinkommen gem. Bilanz von ca. 4500 Euro. Die 500 Euro für seinen Sohn bezahlt er seit wir uns vor 14 Jahren getrennt haben. Dies entspricht wohl auch lt. Düdo Tabelle seinem Einkommen. Ob man ihm den Wohnvorteil nachweisen kann und wie das weiß ich nicht. Er hat Einkommen aus Vermietung aber auch Rückzahlungen dafür zu leisten, das geschieht insgesamt für das ganze Haus, in dem er eine große Wohnung bewohnt.
Ich hatte bis zur Geburt meiner Tochter jedenfalls 2100 netto + 500 Unterhalt Kind. Und jetzt mit 2 Kindern habe ich 2200 netto, muss allerdings Kinderbetreuungskosten in Höhe von 300 Euro und eine viel höhere Miete bezahlen, da mein schwerbeh. Sohn ein eigenes größeres Zimmer braucht wg. seiner Therapien, die er wöchentl. mehrfach bekommt. Vielen Dank für Ihre Beratung. Freue mich auf Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke für Ihre Nachfrage. Nur bei bestimmten Kindbezogenen Gründen, kann der Unterhaltsanspruch gegen den Vater der Tochter verlängert werden. Dabei sind die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Es kann also in der Tat sein, dass noch ein Anspuch ergänzend gegen den Vater Ihrer Tochter besteht.
Nach den Zahlen würde noch ein erheblicher Anspruch gegen den Exmann bestehen. 4500-500=4000 € - 1200 € = 2800 € * 3/7 = 1200 €. Allerdings müssen alle Details geklärt werden, damit man belastbare Zahlen erhält. Sie sollten also zumindest darauf drängen, dass der Unterhalt für den Sohn erhöht wird. Das Angebot Ihres Exmannes halte ich nicht für akzeptabel. Ich stehe gerne bei Bedarf für weitere Unterstützung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht