Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage nehme ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt Stellung:
Da Sie als ebay Verkaufagent tätig sind, gehe ich davon aus, dass Sie bereits im Besitz einer Gewerbeerlaubnis nach § 14 GewO
sind, so dass Sie im Hinblick auf die Erweiterung Ihres Betriebes der zuständigen Behörde nunmehr eine „Gewerbeummeldung“ anzeigen müssten. Hierfür stehen in vielen Bundesländern entsprechende Formulare zur Verfügung. Liegt noch keine Gewerbeerlaubnis vor, sollte eine solche nunmehr beantragt werden, da es sich sowohl bei Ihrer Verkaufsagententätigkeit als bei der entgeltlichen Nutzung der PC´s durch Ihre Kunden um eine selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit handelt.
Zuständige Behörde für Erteilung der Gewerbeerlaubnis bzw. für die Gewerbeummeldung ist in größeren Städten das Kreisverwaltungsreferat, in kleineren Orten die Gemeinde.
Würde zunächst eine Gewerbeerlaubnis beantragt werden müssen, erfolgt eine Überprüfung Ihrer persönlichen Voraussetzungen, wie z.B. Sachkunde, Führungszeugnis usw. . Mit Ihrer Unterschrift auf der Gewerbeanmeldung wird automatisch die Erlaubnis erteilt, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Berlin eingeholt wird. Darin sind sämtliche rechtskräftige Verurteilungen, z.B. wegen einer Straftat, enthalten. Wenn Sie als unzuverlässig eingestuft werden, z.B. weil Sie Ihre Steuern nicht einmal zahlen, wenn der Gerichtsvollzieher persönlich bei Ihnen vorbeischaut, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Gewerbeantrags rechnen. Diese umfassende Prüfung wird bei der geplanten Geschäftserweiterung nicht erforderlich sein.
Bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis oder der Erlaubnis zur Gewerbeummeldung, schickt das Gewerbe- und Ordnungsamt automatisch eine Kopie an das zuständige Finanzamt, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss. Sie können jedoch vorsorglich das Finanzamt formlos über Ihre Selbständigkeit bzw. die Ausweitung Ihrer Selbständigkeit informieren.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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