Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zwischen Ihnen und dem Käufer ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Sie können auf die Erfüllung bestehen und den Käufer notfalls auf Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übergabe der Küche verklagen.
Allein aus Zeitgründen rate ich Ihnen aber nicht zu einem solchen Vorgehen.
Da Sie bereits den Käufer zur Zahlung angemahnt haben, können Sie nach § 323 I BGB
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dies sollten Sie tun, bevor Sie die Küche ein zweites Mal verkaufen. Nach § 325 BGB
hindert Sie der Rücktritt nicht daran zusätzlich Schadensersatz zu fordern. Sie können also die Schäden, die Ihnen aus der Nichterfüllung des Vertrages durch den ersten Käufer entstehen, später gegen diesen geltend machen. Hierzu gehören auch Kosten der Einlagerung und ein niedrigerer Verkaufspreis beim zweiten Verkauf.
Auf diesem Weg umgehen Sie Probleme mit dem zweiten Käufer, denn nach einem Rücktritt kann der Erstkäufer nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangen.
Da es sich um eine Vertragsrechtliche Streitigkeit handelt, wird Ihre Rechtsschutzversicherung normalerweise die Kosten übernehmen, derartige Dinge sind in den üblichen Privatrechtsschutzpaketen eigentlich immer enthalten.
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Diese Antwort ist vom 17.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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