Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da steht nicht, daß ich überhaupt keinen Anspruch gegen den Beklagten habe. Also wenn ich das nächste mal 901 oder 899 € fordere und es gibt keine Gegenwehr, dann wird das der Anwalt schon durchsetzen - ich bin nur noch Hilfsarbeiter. Oder wie sehen Sie das ?
Wenn Ihr Anspruch auf derselben Anspruchsgrundlage und demselben Lebenssachverhalt beruht, werden Sie mit einer Klage auf Zahlung von EUR 901 oder EUR 899 auch nicht obsiegen.
Noch eine Frage: Ist das Amtsgericht verpflichtet, auf Grund ihrer Erkenntnis, die Strafanzeige zu
machen oder muß ich das machen ?
Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Zivilrichter von Umständen erfährt, die einen Straftatbestand erfüllen. Im Zweifel sollten Sie eine Strafanzeige erstatten.
Allerdings ist hier die Frage, welcher Straftatbestand als erfüllt anzusehen ist.
Noch eine Frage: Ich habe gelesen, das Adhäsionsverfahren in Deutschland nicht allzuhäufig sind.
Aber für diese einfache Sache wäre es doch gut geeignet oder ?
Dieses Verfahren setzt zunächst ein strafrechtliches Verfahren voraus, in dem der Verletzte einer Straftat einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) geltend macht.
Der Antrag muss vom Verletzten gestellt werden, dies kann auch noch mündlich in der Hauptverhandlung erfolgen. Darüber hinaus darf der zivilrechtliche Anspruch noch nicht anderweitig rechtshängig sein.
Ob das Adhäsionsverfahren in Ihrem Fall geeignet ist, kann von hier aus leider nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls kommt dieses Verfahren in der Praxis äußerst selten vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.