Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages wegen Eigenbedarfs ist nicht möglich.
Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden; § 581 Abs. 2 BGB
.
Eine Eigenbedarfskündigung wäre danach allerdings ohnehin nur innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Nach § 584 Abs. 1 BGB
ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Dies gilt nach § 584 Abs. 2 BGB
auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Somit kommt eine Beendigung frühestens zum 31.12.2009 in Betracht, zu dem Zeitpunkt, wo der Pachtvertrag ohnehin ausläuft.
Vorliegend ist zudem auf Grund Ihrer Angaben von einem Landpachtvertrag nach § 585 BGB
auszugehen, so dass die mietrechtlichen Vorschriften ohnehin keine entsprechende Anwendung finden und auch kein Eigenbedarf geltend gemacht werden kann.
Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung; § 585 Abs. 1 BGB
.
Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1
und die §§ 582
bis 583a BGB
sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften (§§ 585 ff. BGB
); § 585 Abs. 2 BGB
.
Selbst wenn man eine Eigenbedarfskündigung bejahen würde, ist nach § 594 a Abs. 2 BGB
eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei Landpachtverträgen zudem nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll und somit frühestens auch zum 31.12.2009.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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