Sehr geehrte Rechtssuchende
Der Bundestag billigte eine Neuregelung am 03.06.05 nach der Arbeitslosengeld II Empfänger mehr hinzuverdienen dürfen als bisher.
Kern der neuen Regelung: Die ersten 100 EURO Hinzuverdienst werden nicht angerechnet und alle Einkünfte über 100 EURO bis 800 EUR dürfen nur zu 80 % angerechnet werden.
Das hiesse, dass in Ihrem Fall nur 260 EUR angerechnet werden dürfen. Ihrer Tochter stünden daher noch 345 EUR ( Alte Bundesländer) ./.260 EUR = 85 EUR + Zahlung angemessener Heizkosten sowie Tilgungszinsen (wenn Wohnung noch abbezahlt wird; Tilgungsraten für die Wohnung werden nicht ersetzt)für die Wohnung zu. Wenn die Tochter zur Miete wohnen sollte, dann wird auch eine angemessene Miete bezahlt.
Legen Sie also bei der Arbeitsagentur sofort Widerspruch gegen den Bescheid ein.(Sie haben nur einen Monat Zeit seit Bekanntgabe des Bescheides) Machen Sie dies per Einschreiben mi Rückschein und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen oder gehen Sie selber zur Arbeitsagentur und lassen Sie sich die Einreichung des Widerspruchs quittieren.
Grundsätzlich haben Sie auch einen Anspruch auf eine Abrechung im Bescheid. Das heisst, eine rechnerische Darstellung aufgrund derer die Arbeitsagentur Ihren Anspruch auf Alg II rechnerisch nachvollziehbar macht. Machen Sie sich klar, dass mindestens jeder zweite ALG II Bescheid falsch ist. Die zuständigen Sachbearbeiter sind zumeist mangelhaft qualifiziert und überfordert.
Über den Widerspruch entscheidet eine qualifizierte Stelle.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt